Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-22

Amtsgericht Pirna 12 C 210/22 vom 22.09.2022

1. Eine Verwendung der Fraunhofer-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist aus mehreren Gründen nicht denkbar, wie u.a. Vorbuchungsfrist, Internetlastigkeit, Beauftragung durch Versicherer.
2. Stattdessen ist die Schwacke-Liste Schätzgrundlage als geeignete anzusehen und vorzuziehen.
3. Vorgelegte Internetbeispiele begründen daran keine Zweifel, da diese aus vielerlei Gründen keinen konkreten Sachvortrag darstellen. So sind zum Beispiel keine konkreten Fahrzeuge benannt.
4. Dass die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nicht jedem ohne weiteres zugänglich ist, ist für deren Anwendbarkeit nicht relevant.
5. Kosten der Reduzierung einer Haftung für den Mieter im Fall der Beschädigung des Mietfahrzeuges sind vom Schädiger unabhängig davon zu erstatten, ob der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug ebenso kaskoversichert hatte.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Pirna wendet allein die Schwacke-Liste zur Schätzung für ein Ersatzfahrzeug erforderlicher Mietwagenkosten an. Mit Blick auf die Fraunhofer-Liste sieht das Gericht erhebliche Bedenken in mehreren Teilbereichen der Erhebungsmethode. Zudem sei diese mit den Kraftfahrtversicherern zusammen ersonnen worden. Die von der Beklagten aufgezeigten Internetbeispiele sind samt und sonders nicht als konkreter Sachvortrag zu werten, nicht nur weil sie aus einer anderen Zeit und von zu weit entfernten Stationen stammen. Zum Grundwert des Normaltarifes nach Schwacke kommt noch die Kostenposition Haftungsreduzierung hinzu, die schadenrechtlich vom Schädiger zu ersetzen ist und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste bemessen wird.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht wendet sich in aller Deutlichkeit gegen die Methode der Fraunhofer-Liste, im Internet lediglich bei internationalen Unternehmen Preisangaben zu recherchieren. Dabei werden ganz konkret die Details der Vorgehensweise hinterfragt, wie die einwöchige Vorbuchungsfrist oder die Unterstellung einer festen Mietdauer. Liegen solche Zweifel vor und ist der Beklagtenvortrag in Bezug auf die Internetscreenshots als unkonkret zu bewerten, bleibt einem Gericht wohl wie hier lediglich die Anwendung der Schwacke-Liste.
Das Gericht begegnet dem Unsinns-Vortrag, dass die Online-Schwacke-Liste nicht anwendbar sei, da diese nicht frei öffentlich verfügbar sei. Das sei eine gedruckte Version auch nicht und bei Fraunhofer - egal ob digital oder gedruckt - auch nicht.