Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-22

Amtsgericht Augsburg 25 C 957/22 vom 17.06.2022

1. Die Mietwagenkosten oberhalb eines nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarifes sind zu erstatten.
2. Der Geschädigte hat glaubhaft machen können, sich mithilfe der Streitverkündeten nach günstigen Angeboten umgesehen zu haben. Weder der Reparaturbetrieb, noch überregionale Autovermieter konnten ein Fahrzeug vermieten.
3. Der Geschädigte kann sich der Mithilfe des Autovermieters zur Erkundigung nach alternativen Angeboten bedienen.
4. Entscheidend bleibt, dass sich der Geschädigte mit den Ergebnissen der Preiserkundigung selbst auseinandersetzt hat und die Anmiet-Entscheidung selbst trifft.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Augsburg spricht den geforderten restlichen Schadenersatz wegen einer Ersatzanmietung vollständig zu. Die geforderte Summe lag oberhalb vergleichbarer Fraunhofer-Werte und auch über Fracke-Werten. Doch konnte der Geschädigte nachweisen, dass er sich vor der Ersatzanmietung nach Alternativen erkundigt hatte und solche nicht zu finden waren. Zur Erkundigung erhielt er Unterstützung von seinem Autovermieter, der versucht hatte, mit seinem Wissen um die Marktvorgänge möglichst transparent und neutral mit dem Geschädigten gemeinsam die konkrete Marktsituation herauszufinden und zu dokumentieren.

Bedeutung für die Praxis: Dass die überregionalen Autovermieter nicht immer lieferfähig sind, ist eine Binsenweisheit. Die Häufigkeit der "ausverkauft"-Situationen dürfte sich 2021 und 2022 nochmals verstärkt haben. Für die Macher und Nutzer der Fraunhofer-Liste und allgemein für die Schadenregulierung und Schätzung erforderlicher Kosten im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO spielt das bisher erstaunlicherweise keine Rolle. Für mittelständische Vermietunternehmen bedeutet das, dass sie in solchen Fällen dagegen angehen können, auf einen niedrigen Listen-Vergleichswert zurückzufallen. Wenn es sich beweisen lässt, dass Minimal-Angebote im regionalen Markt zur Anmietzeit nicht vorhanden gewesen sind, kann nicht mit Liste geschätzt werden.
Geschädigte sind dabei weder willens noch in der Lage, die Vorgänge zu durchschauen. Daher kann der Vermieter bei einem transparenten und (damit es auch bei Gericht trägt: neutralen) Vorgang der telefonischen Preiserkundigung dessen Hand führen. In Fällen, in denen ein Gericht üblicherweise eher der Verwendung von Fraunhofer-Werten zugeneigt ist und daher den geforderten Betrag im Vergleich zu Fraunhofer als Unfallersatztarif ansehen würde (obwohl Preis vielleicht im Rahmen Schwacke), lässt sich auf diesem Weg der Listen-Diskussion begegnen.
Wichtig erscheint, dass der Geschädigte den Vorgang verstehen kann und seine Entscheidung zur Anmietung selbst und bewusst trifft.
Im Ergebnis sind quasi als Nebeneffekt die Internetscreenshots des Versicherers, die in nahezu allen Prozessen verbunden mit der Behauptung "die gibt es immer und überall" (sinngemäß) vorgelegt werden, als Schuss ins Blaue entlarvt. Die waren eben nicht da, diese Fahrzeuge zu diesem Preis am Anmietort. Es waren ggf. keine Fahrzeuge zum konkreten Bedarf oder gar keine Fahrzeuge da.