Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-22

Landgericht Köln 11 S 553/21 vom 02.08.2022 (Datum mündliche Verhandlung) 
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 263 C 109/20 vom 09.03.2021)

1. Die wegen Lieferverzögerung eines Ersatzteils weit über die zunächst veranschlagte Mietdauer hinausgehende Gesamtmietdauer ist nicht zu beanstanden.
2. Die Frage der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten ist nicht zu vermengen mit Fragen der Obliegenheit für den Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens.
3. Zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten wird das Mischmodell Fracke angewendet.
4. Es ist in beiden Listen auf die statistische Größe arithmetisches Mittel abzustellen. 
5. Vom Grundwert nach dem Mischmodell ist bei klassengleicher Anmietung ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
6. Kosten erforderlicher und vom Vermieter erbrachter Nebenleistungen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Köln sieht die Miete über die gesamte - wegen fehlender Teile verlängerte - Reparaturdauer als gerechtfertigt an. Das Erstgericht hatte mit einer extrem strengen Interpretation des Reparaturablaufes befunden, dass der Werkstatt ein Verschulden an der Verlängerung der Fahrzeugmiete zuzuweisen sei und daher den erstattungsfähigen Mietzeitraum für den Ersatzwagen erheblich gekürzt. Dem Geschädigten wurde auf dieser Basis wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ein weiterer Schadenersatzanspruch versagt. Das korrigierte das Berufungsgericht. Das Landgericht Köln schließt sich sodann der Mietwagenrechtsprechung des Amtsgerichtes Köln an und ändert seine Rechtsprechung zur Anwendung der Mietwagenlisten auf das Mischmodell. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist der erste Teil des Urteils relevant, in dem die Kammer dem Erstgericht bescheinigt, die Rechte des Geschädigten auf eine sehr kleinliche Weise beschnitten zu haben. Weil nach Ansicht des Erstrichters davon auszugehen sei, dass eine frühere Nachfrage nach einem alternativen, eigentlich unpassenden Ersatzteil ganz sicher einen sofortigen Reparaturbeginn ermöglicht hätte, sei in der Werkstatt falsch vorgegangen worden, so das Amtsgericht. Der Geschädigte habe daher gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen und müsse auf Teilen der Mietwagenkosten sitzenbleiben. Das Ergebnis der Berufung dagegen lautet, dass die Mietdauer nicht zu kürzen sei, da die Werkstatt stetig und wiederkehrend beim Lieferanten nach dem Ersatzteil gefragt hatte und jedes Mal die Auskunft erhielt, dass mit der Lieferung täglich gerechnet werden könne. In dieser Situation sei der Werkstatt kein Vorwurf zu machen, so lautet die Begründung der im Ergebnis erfreulichen Korrektur des Urteils der ersten Instanz.
Sofern dazu vorgetragen wurde, wäre ein 
eventueller Fehler der Reparaturwerkstatt für die Mietdauer und die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten jedoch unerheblich gewesen. Fehler der Werkstatt sind das Risiko des Schädigers und nicht des Geschädigten. Kommt es nach Ansicht des Schädigers und des Erstgerichtes zu Reparaturverzögerungen, heißt das ja nicht, dass der Geschädigte hätte etwas daran ändern können. Zwar wird ihm bei erheblichen Verzögerungen grundsätzlich eine Nachfrage zuzumuten sein, doch kann das nicht so weit gehen, der Werkstatt im Detail von Kundenseite Vorgaben zu machen, wie oft und wie intensiv nachzufragen und nach Alternativen zu suchen ist. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn der Geschädigte eine Werkstatt beauftragt, deren möglicherweise zu beanstandenden Reparaturabläufe nicht optimal sind (auch wenn für eine solche Beanstandung hier bei dem konkreten Vorgehen der Werkstatt kein Raum ist, so sinngemäß das Berufungsgericht).
Das Landgericht Köln 
hätte das Vorbringen des Schädigers gegen die Länge der Mietdauer also damit beantworten können, dass der Geschädigte keinen ausreichenden Einblick in die und auf die Reparaturabläufe hat und daher die Mietdauer von ihm nicht zu beeinflussen ist. Insoweit hätte die Beklagte eine Abtretung von eventuellen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt an sich verlangen und sodann versuchen können, in einem separaten Schadenersatzverfahren zu beweisen, dass die Werkstatt fehlerhaft agierte und sie den entstandenen Schaden der längeren Miete zu ersetzen habe. 
Im zweiten Teil des Urteils wird die Höhe des Schadenersatzanspruchs nach § 287 ZPO geschätzt. Die Kammer begründet nicht, warum sie von nun an das Mischmodell und nicht wie bisher die Werte der Schwacke-Liste anwendet. Diese fehlende Begründung erstaunt sehr. Denn jahrelang wies sie die Angriffe der Versicherer als unkonkret zurück und zählte die Zweifel an den Werten der Fraunhofer-Liste und die Vorteile der Schwacke-Liste auf. Die Entscheidung enthält kein einziges Argument, mit dem dieser Wandel nachvollziehbar wird, bis auf die Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Damit macht es sich das Gericht sehr leicht und vermeidet, dass die Begründung für diese Änderung der Auffassung im Licht der früheren Urteilsbegründungen erheblich kritisiert werden könnte. Es ließe sich bereits bei der Frage "Modus oder arithmetisches Mittel" einhaken, die die Kammer in der Vergangenheit intensiv diskutierte, wovon sie nun nichts mehr zu wissen scheint.