Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-22

Amtsgericht Trier 6 C 355/21 vom 10.08.2022

1. Zur Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruches wegen Ersatzwagenanmietung ist der Normaltarif des regionalen Mietwagenmarktes mittels Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zu bestimmen.
2. Die Beklagte, die auf die alleinige Anwendbarkeit der Werte der Fraunhofer-Liste verweist, hat nicht bewiesen, dass der Geschädigte zum angegebenen Preis einen Ersatzwagen hätte anmieten können.
3. Grundsätze des Schadenrechts wären auf den Kopf gestellt, wenn in Bezug auf Vortrags- und Beweislast-Regeln dem Geschädigten im Rahmen der Schadenminderungspflicht mehr Pflichten auferlegt würden, als dem Schädiger.
4. Die vom Beklagten behaupteten Alternativangebote sind unpassend, vage und werden daher als unkonkreter Sachvortrag zurückgewiesen, da sie nicht den Substituierungsanforderungen zur Erschütterung einer Schätzgrundlage genügen.
5. Der insgesamt unkonkrete Sachvortrag der Beklagten verpflichtet das Gericht nicht dazu, zur Frage der Angemessenheit der geforderten Mietwagenkosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.
6. Bei Anmietung binnen einer Woche nach dem Unfallereignis ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent angemessen.
7. Weitere Nebenkosten der Anmietung für Haftungsreduzierung, Navigations-Funktion, Winterreifen und Zustellen/Abholen des Fahrzeuges sind erforderlich anzusehen und daher erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Trier spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung die weiteren geforderten Mietwagenkosten nach Unfall vollständig zu. Zur Schätzung des Normaltarifes werden die Schwacke-Mittelwerte angewendet, zuzüglich eines Pauschalaufschlages von 20 Prozent für unfallbedingte Mehrleistungen. Auch die Nebenkosten seien vom Schädiger schadenersatzrechtlich zu erstatten. Insgesamt bescheinigt das Gericht der Beklagten, dass ihr Vortrag mittels Internetscreenshots unzureichend ist. Sie müsse ihre Behauptung belegen, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation den behaupteten Preis konkret hätte erlangen können.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Trier orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung der Berufungsgerichtes. Im Ergebnis gilt Schwacke + 20 + Nebenkosten. Der übliche Vortrag der Versicherer wird ganz korrekt zu verstanden, dass der Versicherer beweisen muss, dass der von ihm behauptete Normalpreis für eine vergleichbare Leistung zum Anmietzeitpunkt im regionalen Markt des Anmietorts gegolten hat. Irgendwelche nicht vergleichbaren Internetscreenshots können die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke daher nicht infrage stellen. Behauptet der Versicherer zudem, der Geschädigte habe mit der Art der Schadenbehebung gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, müsse er das auch konkret beweisen. Ein Gutachten, verlang vom Gericht, wäre als ein Ausforschungsbeweis zu bewerten, wenn die Beklagte - wie hier - zu etwaigen Mängeln der Schätzgrundlage lediglich unkonkret vorgetragen hat.
Den unfallbedingten Aufschlag spricht das Gericht zu, wenn der Geschädigte innerhalb einer Woche einen Ersatzwagen anmietet. Das wird damit begründet, dass der Vermieter zusätzliche Risiken zu tragen hat, zum Beispiel weil Verursachungsanteile am Unfallereignis und damit Haftungsfragen noch fraglich sein könnten oder weil Anbieter Mehrkosten zu tragen haben, um flexibel und schnell auf den Ersatzbedarf zu reagieren.

 

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