Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-22

Amtsgericht Weißenfels 1 C 92/22 vom 12.07.2022

1. Die Einwendungen der Beklagten zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers werden zurückgewiesen, da die Abtretung der Schadenersatzforderung wirksam vereinbart wurde.
2. Die Beklagte wird zur Erstattung von Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt.
3. Einzelne günstigere Angebote können die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nicht erschüttern, die einen allgemeinen Überblick vermittelt und den regionalen Markt repräsentiert.
4. Der Geschädigte kann nicht auf den Sondermarkt Internet verwiesen werden.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Weißenfels (Landgerichtsbezirk Halle/Saale) wendet zur Prüfung der Angemessenheit der Schadenersatzforderung bezüglich Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Die allgemeinen Angriffe der Beklagten auf die Schwacke-Liste weist das Gericht als unkonkret und die aufgezeigten Internetbeispiele als nicht vergleichbar zurück. Die Aktivlegitimation des Klägers wird auch vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zur Abtretungsfrage (Transparenzgebot von AGB) bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst zur Grundlage vieler Klagen, die Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht. Die Texte der Formulare sind immer wieder im Streit. Die Abtretung muss wirksam vereinbart sein und sie darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen, wie das Rechtsdienstleistungs-Gesetz und das BGB. Bei letzterem geht es um §§ 305 und 307, Vorschriften rund um die Frage, ob der unterzeichnende Verbraucher als Geschädigter eine für ihn zumutbare Formulierung vorgelegt bekommen hat, die er verstehen konnte. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt in zwei Entscheidungen zur Abtretung von Sachverständigenkosten rechtliche Verstöße gesehen, die Haftpflichtversicherer seitdem auf die Abtretungen der Autovermieter übertragen wollen. Das Amtsgericht Weißenfels hat einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint und seine Auffassung konkret begründet: Unklarheiten bezüglich einer Rückabtretungsregelung sind nicht erkennbar und eine Weiterabtretung, wie sie der BGH bemängelte, ist im hier entschiedenen Fall nicht vorgesehen.
Die Frage der Erschütterung der Schätzgrundlage wird ausführlich behandelt. Die Internetangebote, die der Versicherer dazu vorgelegt hatte, bieten für das Gericht keinen Anlass, an der Anwendbarkeit der Werte zu zweifeln. Ein gewichtiger Punkt ist die Bewertung der Internetangebote als Sondermarkt und lediglich als "invitatio ad offerendum", die Bitte an den Mieter, seinerseits ein Angebot abzugeben. Hinzu kommt, dass den Beispielen nicht zu entnehmen war, mit welcher Vorbuchungsfrist sie erstellt wurden und die Frage unbeantwortet ist, ob solche Angebote zum Anmietzeitpunkt überhaupt zur Verfügung standen. Zudem ist der Mietzeitraum jeweils konkret begrenzt und eine solche feste Anmietzeit nicht mit den Bedürfnissen des Geschädigten in Einklang zu bringen.