Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-22

Amtsgericht Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022

1. Weder das Schreiben der Beklagten noch das behauptete telefonische Vermittlungsangebot sind für die Frage relevant, ob der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen hat.
2. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten ist daher nach § 249 BGB zu schätzen, wobei das Gericht den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer dazu heranzieht.
3. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenkosten.
4. Ein Aufschlag wegen unfallbedingt veranlasster Mehrleistungen des Vermieters wird nicht zugesprochen, da die angeführte Nichtverfügbarkeit einer Kreditkarte zur Stellung einer Zahlungssicherheit vom Tatrichter nicht akzeptiert wird.
5. Kosten erbrachter und erforderlicher Nebenleistungen sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach spricht weiteren Schadenersatz wegen angefallener Mietwagenkosten zu. Die Auffassung der Beklagten, der Geschädigte hätte ein zu beachtendes Direktvermittlungsangebot erhalten und gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, wird zurückgewiesen. Weder waren die Informationen im Anschreiben des Gegnerversicherers konkret genug noch muss sich der Geschädigte nach telefonisch erteilten Hinweisen richten. Die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten erfolgt anhand Mischmodell, ohne Aufschlag und zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zurück. Ein Direktvermittlungsangebot, das den Geschädigten an den dort genannten Preis binden soll, muss konkret und nachprüfbar sein. Telefonische "Hinweise" kommen dafür keinesfalls in Betracht. Bei einem schriftlichen "Angebot" muss der Geschädigte klar erkennen können, dass das Angebot seinem Bedarf entspricht, wie hoch der Preis ist und wie er das Angebot realisieren kann. Da Versicherer ihre Angebote, soweit bekannt, immer ins Blaue hinein abgeben, dürfte sich die Rechtsprechung schwer tun, einen Verstoß gegen § 254 BGB festzustellen. Bereits anders entschiedene Fälle sind diesbezüglich kritisch zu hinterfragen.
Den Aufschlag auf den Grundpreis spricht das Gericht nicht zu. Obwohl der Geschädigte nicht von sich aus zu seinen Möglichkeiten der Vorfinanzierung vortragen muss und die Kläger dargelegt haben, dass keine Kreditkarte verfügbar gewesen ist, sieht das Gericht das überraschend nicht als ausreichenden Vortrag für die Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Vermieter an.

Zitiervorschlag: "Direktvermittlung: kein konkretes Angebot"

"Eine Kürzung der Ansprüche der Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund der von der Beklagten behaupteten Angebote bzw. Vermittlungsangebote eines günstigeren Mietwagens kommt nicht in Betracht. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (BGH, NJW 2016, 2402). Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019, VI ZR 141/18).
Die hier behaupteten Arten des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten genügen diesen Voraussetzungen indes nicht.
Das von der Beklagten verwendete Schreiben (Anlage 84, BI. 130 GA) enthielt keinen konkreten Preis der Ersatzanmietung und lässt einen Bezug auf das im vorliegenden Fall geschädigte Fahrzeug, einen Pkw Porsche Boxster S, nicht erkennen. Der Geschädigte konnte auch bei einem Zugang des Schreibens nicht konkret erkennen, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Beklagte zu zahlen hat. Stattdessen war er gehalten, anhand von Vergleichsfahrzeugen und der Motorisierung einen Preis herauszufinden. Schon die erforderlichen Recherchearbeiten und die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Tabellen führen dazu, dass es sich nicht um ein ohne Weiteres zugängliches Vermittlungsangebot handelt. Es handelt sich nur um eine erste Preisinformation. Dies reicht in dieser Form nicht aus (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Dies gilt auch für das - bestrittene - telefonisch unterbreitete Angebot an den Geschädigten XXX. Denn auf telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Derartige „Angebote" sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Demnach musste sich der Geschädigte nicht auf die Vermittlungsangebote einlassen, sondern es sind grundsätzlich die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zu errechnenden Beträge zu erstatten."
(Amtsgericht Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022)

 

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