Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-22

Landgericht Frankfurt am Main 2-01 S 18/22 vom 23.05.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Höchst 382 C 25/21 vom 14.01.2022)

1. Das Berufungsgericht hält eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer für vorzugswürdig.
2. Kosten für schadenersatzrechtlich erforderliche Nebenleistungen - hier Haftungsreduzierung - sind darüber hinaus zu erstatten und bemessen sich an der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste.
3. Das Recht auf eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf Null Euro erscheint angemessen, um sämtliche Risiken im Umgang mit dem Mietfahrzeug zu vermeiden. 
4. Die Frage des Vorliegens einer Kaskoversicherung und der Selbstbeteiligung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten spielt in den Zusammenhang keine Rolle.
5. Aus insgesamt hohen Kosten der erweiterten Haftungsreduzierung bei langer Mietdauer kann kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht abgeleitet werden.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht spricht auch die nach der Entscheidung des Erstgerichtes noch offenen restlichen Metwagenforderungen aus mehreren Unfällen zu. Die Auffassung des Erstgerichtes wird korrigiert, bei hohen Kosten der Haftungsreduzierung für eine Reduzierung der SB von 500 auf 150 liege offensichtlich ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten vor. Im Gegenteil - so das Berufungsgericht - komme es wegen der langen Mietdauer zu diesen hohen Kosten und spiele die Frage der Kasko für das beschädigte Fahrzeuge keine Rolle.

Bedeutung für die Praxis: Immer wieder konstruieren Versicherer ein angebliches Missverhältnis zwischen der (zu hohen) Schadenersatzforderung bzgl. Haftungsreduzierung und einer angeblich nur marginalen Leistung der Haftungsreduzierung z.B. zwischen 500 Euro und 150 Euro SB. Das würde ein Mieter als Selbstzahler nie bezahlen. Ziel ist die Stimmungsmache bei Gericht gegen die angebliche Abzocke der Autovermieter.
Das Berufungsgericht in Frankfurt lässt sich nicht davon beeindrucken. Und das ist auch richtig so, denn einerseits sind Kosten für einer Reduzierung der Selbstbeteiligung selbst bei vermeintlich doch so günstigen Internetangeboten normal und das sogar in mehreren Stufen bis zur SB Null Euro mit Kosten bis zu 41 Euro pro Tag. Nur leider finden Gerichte diese Zusatzkosten auf den Internetscreenshots der Versicherer nicht wieder, weil diese in der Regel unvollständig sind und das wohl auch so beabsichtigt ist.
Andererseits führe - so kann man die Auffassung des Berufungsgerichtes verstehen - der nackte Vergleich der Zahlen 500 Euro -> 150 Euro und der dafür verlangte Schadenersatzbetrag in die Irre. Denn sich in einer langen Laufzeit der Ersatzmiete summierende Tagespreise der Haftungsreduzierung bedeuten, dass die Risikominimierung den Geschädigten an jedem Tag der Miete aufs Neue davor schützt, für einen Schaden am Mietwagen mit eigenen Mitteln aufkommen zu müssen.
Dass die Frage der Versicherung des beschädigten Fahrzeuges in dem Zusammenhang keinerlei Rolle spielt, rundet die Entscheidung ab und entspricht der Auffassung des BGH.

Siehe dazu auch: https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/3644-beruecksichtigung-der-sb-fehler-bei-der-fracke-schaetzung.html

 

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