Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-22

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen 6 C 539/21 vom 10.06.2022

1. Die unter den Parteien streitige Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Für die hier beschädigte und vermietete Mietwagengruppe enthält die Fraunhofer-Liste keine Werte, daher kommt für eine Schadenschätzung lediglich die Schwacke-Liste in Betracht.
3. Angefallene Mehrleistungen der Autovermietung waren aus Sicht des Schädigten erforderlich und daher ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis des Normaltarifs erstattungsfähig.
4. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitest gehende Haftungsreduzierung und für Zustellung und Abholung des Fahrzeuges sind ebenso vom Schädiger zu ersetzen.
5. Liegen die entstandenen Kosten nur geringfügig über dem Vergleichsbetrag der anzuwendenden Liste, können diese Kosten vom Versicherer verlangt werden.
6. Die Beklagte hat auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Garmisch-Partenkirchen verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke. Eine Schätzung mittels Fraunhofer oder Mischmodell war auch nicht möglich, weil in der Fraunhofer-Liste keine Werte zur Fahrzeuggruppe veröffentlicht worden sind. Zusätzlich könne die Klägerin einen unfallbedingten Aufschlag und Kosten für angefallene Nebenleistungen ersetzt verlangen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte zahlte zwei Monate nach Mietende erstmals Mietwagenkosten an die Klägerin, allerdingt weniger als gefordert. Das Gericht sprach sodann den restlichen Schadenersatz allein auf Basis der Schwacke-Liste zu. In vielen Mietwagenklassen gibt es auch für diejenigen Gerichte gar keine Alternative zur Anwendung der Schwacke-Liste, weil Fraunhofer-Werte schlicht nicht vorhanden sind. Hier ging es um Restschadenersatz aus 2018 und Fraunhofer hatte keinen Wert. In den Fraunhofer-Listen 2021 und 2022 fehlen in immer mehr Mietwagenklassen die Angaben.
Auch der Aufschlag wird zugesprochen. Das Gericht führt unter anderem diese Gründe für den unfallbedingten Aufschlag an: Mietzins vorfinanziert, ebenso die Umsatzsteuer, auf Sicherheitsleistungen des Mieters verzichtet und damit Zusatzrisiken akzeptiert und vermietet, obwohl die Haftungsfrage ungeklärt gewesen ist.
Wie andere Gerichte zuvor auch, sah das Gericht keinen Grund für einer Kürzung der geforderten Restschadensumme darin, dass der Vergleichsbetrag nach Schwacke geringfügig überschritten wurde.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

 

 

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