Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-22

Amtsgericht Bergheim 23 C 173/21 vom 18.02.2022

1. Mangels einschlägigen Werten der Fraunhofer-Liste kann allein auf Basis der Schwacke-Werte und nicht nach dem Mischmodell geschätzt werden.
2. Aufgrund der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen, denn der Geschädigte war nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet und des Weiteren stand ex ante die Anmietdauer nicht fest.
3. Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zweitfahrer sind ebenso erstattungsfähig.
4. Vorgelegte Internetbeispiele der Beklagten sind nicht geeignet, die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage infrage zu stellen.
5. Ein Eigenersparnis-Abzug kann bei klassenniedrigerer Vermietung entfallen.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet entgegen seiner sonst üblichen Linie nicht das Mischmodell FRACKE an, sondern schätzt den erforderlichen Betrag allein auf Basis der Schwacke-Werte. Denn die Werte in der Fraunhoferliste für einige Mietwagenklassen fehlen immer wieder gerade in der aktuellsten Ausgabe, daher ist eine Schätzung anhand Fracke nicht möglich. Auf den Grundpreis ist ein unfallbedingter Aufschlag zuzubilligen und Kosten von erforderlichen und angefallenen Nebenleistungen sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: In Fällen, in denen Kläger normalerweise (bei bekannter Linie des Gerichtes) die geforderte Restschadensumme zur Minimierung des Prozessrisikos auf die Fracke-Linie reduzieren UND sie das aber nicht können, weil es in Fraunhofer dazu keine Werte gibt, hat das Gericht keine ausreichende Datengrundlage für das Mischmodell Fracke. Dem entsprechend hat das entscheidende Gericht auch lediglich die Werte verwendet, die zur Verfügung standen: die Schwacke-Werte. Da Fraunhofer in seinen Mietwagen-Klassifizierungen unergründliche Verschiebungen in höhere Mietwagenklassen vorgenommen hat, finden sich immer häufiger in kleinen Mietwagenklassen keine Werte wieder. Der Fraunhofer-Liste 2021 fehlen daher aus unerklärlichen Gründen bundesweit die Werte der Mietwagenklassen 01, 02 und 04. Schwieriger wird es bei der Begründung, warum die Internet-Beispiele der Beklagte nicht zu ihren Gunsten helfen. Die Begründung lautet (verkürzt), dass sie nicht vergleichbar sind. Doch was wäre gewesen, wenn die Beklagte drei Jahre nach der Anmietung Internetbeispiele vorgelegt hätte, die zum Anmietzeitpunkt am Anmietort einen tatsächlich günstigeren Preis aufweisen würden, als der Mittelwert einer Liste? Es kann doch schadenrechtlich keine Rolle spielen, dass es damals auch ein günstigeres Angebot gegeben hätte, das der Geschädigte nicht kannte und auf welches die Beklagten den Geschädigten erst drei Jahre später im Prozess hinweist, anstatt rechtzeitig vor der Anmietung beim Kläger.

Zitiervorschlag: "Mittelwert nicht, wenn Fraunhofer ohne Werte"

"Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich das OLG Köln angeschlossen hat und von der abzuweichen das AG keine Veranlassung hat, ist der Schätzung des arithmetische Mittel zugrunde zu legen. Diese Rechtsprechung kann jedoch nur zur Anwendung gebracht werden, wenn in der relevanten Fahrzeugklasse auch in beiden Listen Mietpreise erhoben worden sind. Die ist vorliegend nicht der Fall. Der Fraunhofer Mietspiegel enthält für die Klasse, zu der das hier verunfallte und angemietete Fahrzeug gehören keine Daten (LG Frankfurt/Main, 18.10.2019, 2-15 S 97/19).
Unter diesen Umständen greift auch das hiesige Gericht allein auf die Schwacke-Liste zurück."
Amtsgericht Bergheim 23 C 173/21 vom 18.02.2022

 

 

 

 

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