Abtretungsformulare ohne Rückabtretung

Versicherer versuchen weiterhin, die Aussagen des BGH (VI ZR 274/17 und VI ZR 135/19) zur Abtretung von Sachverständigenkosten auf die Abtretung von Mietwagenkosten zu übertragen. Damit wollen sie erreichen, dass Gerichte die Aktivlegitimation der Autovermieter verneinen und Klagen abweisen, weil die Rückabtretung der Schadenersatzforderung in der Abtretung nicht geregelt ist.

Bei der Thematik der angeblichen) Notwendigkeit der Regelung einer Rückabtretung im Abtretungsformular handelt es sich um die Frage, was passiert, wenn der Geschädigte trotz Abtretung einen Teil oder den ganzen Mietzins an das Mietwagenunternehmen selbst bezahlt. In einem solchen Fall muss er die abgetretene Schadenersatzforderung in dieser Höhe zurück erhalten (Rückabtretung). Und die Versicherer behaupten nun, der BGH habe bestimmt, dass diese Rückabtretung bereits im Abtretungsformular ausdrücklich geregelt sein müsse, sonst sei das Abtretungsformular nach AGB-Recht intransparent für den Verbraucher formuliert und damit nicht gültig, die Aktivlegitimation müsse dann verneint werden.

Und manches Gericht steigt darauf ein.
Beispiele:

LG Stuttgart 5 S 252/19 vom 01.10.2020:

"Die Abtretungsklauseln müssen also für den Geschädigten verständlich die Frage regeln, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Schadenersatzanspruch (teilweise) zurückerhält..."

LG Hannover 4 S 18/21 vom 23.06.2022:

"Während die erste, vorgerichtliche Vereinbarung hierzu überhaupt keine Regelung vorsieht,..."

Viele Gerichte sehen das anders. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.

Bedeutung:

Soweit der Unfallzeitpunkt noch nicht zu lange her und damit die Forderung noch nicht verjährt ist, kann der Autovermieter versuchen, eine neue Abtretung vom Geschädigten einzuholen. Der BAV empfiehlt dazu seinen Mitgliedern ein immer wieder aktualisiertes Abtretungsformular. Doch in Fällen aus 2018 und früher greift die dreijährige Verjährungsfrist, d.h. die Formulierung der Abtretung kann nicht mit einem neuen Abtretungsformular geändert werden. Also ist die Diskussion von großer Bedeutung, ob denn nun die Rückabtretung geregelt sein muss, oder ob der BGH das in den beiden oben genannten Urteilen in keiner Weise so ausgedrückt hat (die Bedeutung ergibt sich auch an den entstehenden Kosten, wenn der erste Versuch schief geht und auch für den Fall, dass eine erneute Abtretung nicht möglich oder nicht gewollt ist).

Das LG Stuttgart verweist zunächst konkret auf BGH VI ZR 135/19 vom 18.02.2020. Doch das ist ein Fehler. Denn dieses Urteil bezieht sich auf eine Abtretung, in der die Rückabtretung geregelt war (nicht: "nicht geregelt war"). Sie ist nur eben aus Sicht des BGH fehlerbehaftet geregelt in einer wichtigen konkreten Formulierung. (siehe Urteil, dort Absatz mit der Nummerierung 21 +22)
Aus dem Urteil lässt sich lediglich der Schluss ziehen: Wenn man die Rückabtretung regelt, dann richtig (konkret ging es um den Zeitpunkt der Rückabtretung).

Und auch im Urteil BGH VI ZR 274/17 vom 17.07.2018 hat der Bundesgerichtshof nicht gesagt, dass die Rückabtretung geregelt werden muss. Der dafür bedeutsame Satz in dieser Entscheidung (VI ZR 274/17 und gleichlautend in VI ZR 275/17, VI ZR 276/17 und VI ZR 277/17, jeweils Verfahren des LG Coburg) lautet:

"Ohne Belang für die Frage der Transparenz der im Streitfall zu beurteilenden Klausel ist schließlich, dass der Geschädigte im Falle einer Sicherungsabtretung der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Forderung verpflichtet gewesen wäre." (Rz. 12)

Verkürzt auf die hier relevante Frage, ob die Rückabtretung nach Auffassung des BGH enthalten sein muss, lautet der Satz umgestellt:

Ohne Belang für hier und jetzt ist die Frage, dass der Geschädigte ohne ausdrückliche Regelung (1) (Regelung der Rückübertragung im Abtretungsformular) nur Zug-um-Zug gegen Rückübertragung (3) der Forderung zur Zahlung verpflichtet (2) gewesen wäre.

Das bedeutet nochmals anders ausgedrückt für die hier interessierende Frage:

(1) wenn das Thema Rückabtretung im Formular nicht geregelt ist ->

(2) wäre der Geschädigte (nach Zahlungsaufforderung) lediglich zur Zahlung der Mietzinsforderung an den Vermieter verpflichtet ->

(3) Zug-um-Zug gegen Rückabtretung

Er wäre zur Zahlung verpflichtet, wenn er eine Zahlungsaufforderung erhält, eben aber gegen Rückübertragung der Schadenersatzforderung "Zug-um-Zug", so wie es das Gesetz bestimmt, auch wenn das nicht ausdrücklich so formuliert ist. Hier steht also mitnichten in einem BGH-Urteil, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, "weil es im Abtretungsformular nicht geregelt ist" oder gar "es muss dort geregelt sein, sonst intransparent".

Das Gegenteil ist der Fall. Der BGH sagt, es spiele für den zu entscheidenden Fall keine Rolle, dass die Rückabtretung Zug-um-Zug funktionieren würde, wenn sie im Formular nicht geregelt wäre. Denn in den streitigen Formulierungen der SV-Abtretungen des Falles (VI ZR 274/17 und gleichlautend in VI ZR 275/17, VI ZR 276/17 und VI ZR 277/17) war es jeweils geregelt, aber falsch und nur daher bestehe keine Aktivlegitimation.

Daher verbleibt es bei der konkreten Aussage des Großen Senats (BGH, 27.11.1997 - GSZ 1/97, GSZ 2/97):

"Dieser vertragliche Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgabe nicht mehr benötigter Sicherheiten besteht auch dann, wenn der Sicherungsvertrag eine ausdrückliche Freigaberegelung nicht enthält (...) Die Beteiligten können zwar, müssen aber nicht eine ausdrückliche Regelung treffen. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit und dem daraus folgenden Recht, die mehr oder minder große Regelungsdichte eines Vertrags zu bestimmen. Eine ausdrückliche Regelung des vertraglichen Freigabeanspruchs ist deshalb auch bei formularmäßigen revolvierenden Globalsicherheiten keine Wirksamkeitsvoraussetzung ... "

Für das oben zitierte Urteil des LG Stuttgart heißt das, der Satz hätte anders lauten müssen:

"Die Abtretungsklauseln müssen also für den Geschädigten - sofern eine Rückabtretung geregelt werden soll, obwohl sie bereits gesetzlich so bestimmt ist und nicht explizit in einem Abtretungsformular enthalten sein muss - verständlich die Frage regeln, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Schadenersatzanspruch (teilweise) zurückerhält..."

Und das Urteil des LG Hannover ist nicht diskussionswürdig. Im zugehörigen Beschluss vom 06.04.22 hatte man den Unterschied einer Abtretung an Erfüllung statt und einer Abtretung erfüllighalber noch nicht einmal verstanden, wollte aber die Aktivlegitimation letztlich auf keinen Fall sehen und die Überprüfung mittels Revisionszulassung natürlich auch nicht zugestehen.

Ergebnis:
Abtretungsformulare ohne eine Rückabtretungsregelung sind nicht als intransparent und damit unwirksam anzusehen und Klagen mangels Aktivlegitimation daraufhin auch nicht abzuweisen. Viele Gerichte sehen das so und das entspricht der BGH-Linie bis heute.