Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-22

Landgericht Aschaffenburg 32 O 68/21 vom 20.05.2022

1. Die vorliegend lange Ausfalldauer liegt ausschließlich im Einflussbereich der Beklagten, die mehrmals einen deutlichen Warnhinweis in Bezug auf mangelnde finanzielle Möglichkeiten des Geschädigten erhalten hatte.
2. Auch wenn die Mietwagenkosten die Wiederbeschaffungskosten mehrfach übersteigen, ist daher der Beklagten nicht darin zu folgen, dass ein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit zur Geringhaltung der Schadenkosten vorliegt.
3. Auch der Einwand der Beklagten, der Geschädigte hätte ausreichend Zeit gehabt, sich nach Billigangeboten zu erkundigen, wird zurückgewiesen; keine generelle Erkundigungspflicht.
4. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird anhand des arithmetischen Mittelwertes der Schwacke-Liste bemessen.
5. Die Beklagte hat keinen konkreten Sachvortrag gehalten, warum anstatt der Schwacke-Liste die von ihr favorisierte Fraunhofer-Liste oder ein Mischmodell anzuwenden sein sollten.
6. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die angefallenen Abschleppkosten und Zulassungskosten zu erstatten.

Zusammenfassung: Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zu mehrfach höheren Schadenaufwendungen verurteilt, nachdem der nicht solvente Geschädigte den Ersatzwagen länger als prognostiziert mieten musste. Die Beklagte hatte die an sie ergangenen Warnhinweise mehrere Wochen lang ignoriert. Zur Schätzung der erforderlichen Aufwendungen kommt die Schwacke-Liste zur Anwendung. Fraunhofer und Mischmodell werden abgelehnt, da die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag hielt. Ihre Internet-Beispiele wurden als nicht mit dem Fall vergleichbar zurückgewiesen. Damit seien Bedenken gegen die Geeignetheit der Schätzgrundlage nicht zu begründen.

Bedeutung für die Praxis: Mit solchen Fällen soll häufig Schaden-Politik betrieben werden. Da die Mietwagenkosten weit über den direkten Schadenkosten liegen, könne der Geschädigte das ja nicht verlangen. Wo kämen wir da hin... Doch die Beklagte war drei Mal sehr konkret darauf hingewiesen worden, dass der Geschädigte sich keinen Ersatz für den Totalschaden leisten konnte. Wenn die Beklagte nicht zügig reguliere, würden immer weitere Mietwagenkosten anfallen, so die Warnung. Die mangelnde Regulierungsbereitschaft des Versicherers drückt sich darüber hinaus darin aus, dass sie auch bei den Abschleppkosten und den Zulassungskosten einfach nicht bezahlen wollte, ohne dazu tragfähige Argumente vorzubringen. Der Autovermieter hatte bis drei Jahre nach der Erbringung der Dienstleistung sein Geld nur sehr unvollständig erhalten, denn der Unfall geschah Mitte 2019. Als Folge der Vermögenslosigkeit des Geschädigten hat er nur auf Basis einer Abtretung den vollständigen Schadenersatz bzgl. Ersatzmobilität erhalten können. Ohne ein solches Mobilitätsunternehmen, das es durchhält, drei Jahre den Mietzins vorzufinanzieren, wäre der Geschädigte wohl in den acht Wochen der Ausfalldauer gelaufen.
Das Gericht schätzt die Höhe erforderlicher Kosten streng nach BGH: Schwacke ist grundsätzlich anwendbar, wenn die Geeignetheit nicht durch konkreten Sachvortrag in Zweifel gezogen wird. Dann kommen weder Fraunhofer, noch das Mischmodell zur Anwendung. Die Internetangebote sind Einzelbeispiele, sind kein konkreter Preis weil lediglich invitatio ad offerendum und ihre konkreten Daten passen nicht zum Fall.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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