Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-22

Landgericht Köln 11 S 350/20 vom 21.09.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 268 C 43/20 vom 16.06.2020)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die Formulierungen der Abtretung verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot, wenn sie keine Rückabtretungsregelungen für den Fall enthalten, dass der Mieter den Mietzins selbst zahlt.
2. Die geltend gemachten Mietwagenkosten waren erforderlich, sie sind nach dem Modus des Schwacke-Automietpreisspiegels zu bestimmen.
3. Vor der Beklagten gegen die Anwendung der Schwacke-Liste vorgelegte Internetscreenshots sind mit dem zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar, daher liegt ein konkreter Sachvortrag nicht vor.
4. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
5. Die Beklagte hat für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aufzukommen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln entschied Ende 2021 in der Berufung, dass die von der Klägerin verwendete Abtretungsvereinbarung (AGB) den rechtlichen Anforderungen genügte und die Klägerin damit aktivlegitimiert gewesen sei. Die geforderte Restschadensumme bzgl. Mietwagenkosten, die sich an den Werten der Schwacke-Liste orientierte, wurde für den Grundpreis und für die Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beantwortung der Frage der anzuwendenden Schätzmethode scheint überholt, da sich die Gerichte in Köln wohl ihrem OLG angeschlossen haben. Konkret ist das abzuwarten. Insoweit sollte man die Anwendung der Schwacke-Liste zumindest nicht überbewerten.
Doch die wichtige Frage der korrekten Formulierung der Abtretungserklärung ist - wie sie hier von der 11. Berufungskammer des Landgericht Köln diskutiert wurde - von erheblicher Bedeutung. Das Gericht sieht keine Notwendigkeit für den Klauselverwender der AGB (Autovermieter), der/dem Geschädigten im Detail die Rechtslage zu erklären. Versicherer behaupten dagegen, dass Formulare dann intransparent ausgestaltet sind, wenn sie dem Geschädigten nicht erklären, wie und wann er einen Teil der abgetretenen Schadenersatzforderung zurück erhält, falls er selbst einen Teil des Mietzinses an den Vermieter bezahlt. Fehlt eine solche Erklärung, sei das nicht intransparent und damit ist der Kläger hier aktivlegitimiert, so das LG Köln in dieser Berufungsentscheidung.

 

 

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