Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-22

Landgericht Wuppertal 9 S 172/21 vom 24.03.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Wuppertal 31 C 79/21 vom 29.10.2021)

1. Auf die Wirksamkeit der Formulierungen der vorgelegten Abtretungserklärung kommt es nicht an.
2. Die Beklagte hat mit der außergerichtlichen Regulierung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben mit der Folge, dass sie sich nicht mehr auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers berufen kann.
3. Mit ihrem Regulierungsschreiben hat die Beklagte einen Anerkenntnisvertrag angeboten, auch wenn sie nicht vorbehaltlos gezahlt hat, denn es Bestand für den Kläger eine Ungewissheit über das Bestehen der Schuld.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mischmodells Fracke zuzüglich Nebenkosten.
5. Desinfektionskosten, die nicht vertraglich vereinbart sind, sind nicht erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Wuppertal spricht entgegen der Entscheidung des Erstgerichtes weitere Mietwagenkosten zu. Dazu wird das Mischmodell Fracke angewendet. Auch die Kosten für angefallene Nebenleistungen sind entgegen der Ansicht der Beklagten zu erstatten. Zur Klärung der Frage der Aktivlegitimation komme es nicht auf das Abtretungsformular an, weil die Beklagte außergerichtlich die geforderten Schadenersatzbeträge teilweise ausgezahlt hatte.

Bedeutung für die Praxis: Vor Gericht wird weiter heftig um die Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht gestritten. Viele Gerichte prüfen und bestätigen die Rechtmäßigkeit der Formulierungen der vorgelegten Abtretungserklärungen, manche Gerichte jedoch mit teilweise abenteuerlichen Begründungen nicht. Hier nun verweist eine Berufungskammer entgegen einer anderen Kammer desselben Gerichtes darauf, dass die Beklagte außergerichtlich nach Eingang der Rechnung und der Abtretungsurkunde an den Zessionar gezahlt hatte und damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis verbunden ist, an das sie auch im Rahmen einer Klage gebunden ist. Die Beklagte wird als Schuldner präkludiert mit Einreden und mit echten rechtshindernden oder -vernichtenden Tatsachen. Nach dieser Auffassung sind alle Streitigkeiten um die Aktivlegitimation auszuschließen, sofern der Schädiger auf die Abtretung hin an den Vermieter gezahlt hat.
Zu den Punkten Eigenersparnisabzug und Höhe erstattungsfähiger Nebenkosten nimmt das Gericht eine absolute Mindermeinung ein, die auch nicht näher begründet wird. Insofern ist hier auf ausführlichen Vortrag zu achten.

Andere Entscheidungen in dem Zusammenhang mit derselben Stoßrichtung:

OLG Karlsruhe 1 U 25/18 vom 14.01.2019 (BAV-Urteilsdatenbank)
BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – V ZR 184/07 –, Rn. 12 www.bundesgerichtshof.de