Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-22

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 4 U 312/21 vom 06.04.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Landgericht Wiesbaden 1 O 146/21 vom 18.11.2021)

1. Die Schaden-Schätzung des Erstgerichtes anhand des Mischmodells Fracke ist nicht zu beanstanden.
2. Geschädigte, die zum Normaltarif bereits eine Ersatzmobilität gefunden haben, müssen sich nicht nach günstigeren Angeboten erkundigen.
3. Die Verurteilung der Beklagten durch das Erstgericht zur Zahlung von Schadenersatz auch für in Anspruch genommene Nebenleistungen wird bestätigt (wie Haftungsreduzierung, Zweitfahrer, Zustellen, Abholen, Navigationsgerät, Notdienstgebühr).
4. Insbesondere weist das OLG auf die Ersatzfähigkeit der Kosten für Winterreifen hin und darauf, dass der BGH das bejaht hat.

Zusammenfassung: Das OLG Frankfurt bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vollumfänglich. Es wird die Anwendung der Fracke-Methode bestätig. Auch sämtliche Nebenkosten-Forderungen seien erstattungsfähig. Der Beklagten wird geraten, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Wiesbaden hat wiederholt entschieden, dass die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zur Bestimmung des angemessenen Schadenersatzes nach einem Haftpflicht-Unfall anhand des Mischmodells der Listen der Firmen Schwacke und Fraunhofer erfolgen kann. Eine örtliche Haftpflichtversicherung wollte die alleinige Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste feststellen lassen und ist damit am Landgericht gescheitert. In einem Hinweisbeschluss wurde das vom Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt.
Das OLG hat sich nicht zur Sichtweise des Erstgerichtes geäußert, welcher konkrete Vortrag gegen diese Linie zur Überzeugungsbildung geeignet wäre. Hier hatte das Landgericht einige fragwürdige Positionen vertreten. Zum Beispiel habe - mit dem Blick auf die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste - das Internet heute bereits eine hohe Bedeutung. Als wenn es darum ginge! Internetangebote für Mietwagen sind mit spezifischen Bedingungen verbunden. Hier liegt der Hase im Pfeffer. Ob ein Jeder mit dem Internet umgeht, das ist in der Mietwagendiskussion nicht der Punkt, sondern ob ich als Geschädigter mit Vorbuchungsfrist agieren, im Internet bestellen, eine Kreditkarte einsetzen, eine Vorfinanzierung und Kaution stemmen kann, den Rückgabezeitpunkt benennen kann ... all das wären Bedingungen einer Mietwagenbuchung im Internet.
Ein weiterer Kritikpunkt: Dass der Markt immer wieder erheblichen Preisschwankungen unterliegt, spricht für und nicht gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte anstatt der Fraunhofer-Werte. Denn ein extrem niedriger Schadenersatzbetrag für den Geschädigten (Fraunhofer) bedeutet im Fall zufällig zum Unfallzeitpunkt gerade hoher tatsächlicher Preise, dass der Geschädigte zu diesem Preis keinen Mietwagen im Internet finden kann bzw. ex post sein Anspruch unzumutbar beschnitten würde. Große Schwankungen spiegeln sich zudem eher in der hohen Bandbreite der Werte der Schwacke-Liste zwischen Minimum und Maximum wieder, nicht jedoch in der niedrigen Bandbreite der Werte der Fraunhofer-Liste, unter andrem vielleicht aufgrund der langen Vorbuchungsfrist, die bei Fraunhofer angewendet wird.
Das OLG musste sich in seinem Beschluss damit nicht befassen. Doch sollten diese Zusammenhänge nicht aus dem Blick geraten.

 

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