Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-22

Amtsgericht Nürnberg 23 C 4061/21 vom 15.10.2021

1. Die Schwacke-Liste ist zur Feststellung der erforderlichen Höhe der Mietwagenkosten geeignet, Verweis auf Berufungsgericht, örtliches OLG und BGH.
2. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung wird ein Abzug vorgenommen.
3. Ein weiterer Abzug wegen ersparter Eigenkosten des Geschädigten ist in Höhe von 3 Prozent angemessen und ausreichend.
4. Eine grundsätzliche Erkundigungspflicht des Geschädigten am Mietwagenmarkt ist nicht zu unterstellen.
5. Auch wenn der Fahrbedarf im konkreten Fall unter der allgemeinen 20-Kilometer-Grenze gelegen hat, war die Anmietung während der Corona-Zeit erforderlich und der Geschädigte nicht auf alternative Mobilitätsformen wie ÖPNV oder Taxi zu verweisen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Nürnberg spricht dem Geschädigten weiteren Schadenersatz nach Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch unterhalb der 20 km-Grenze zu, da eine Verweisung auf Bus, Bahn und Taxi während der Corona-Pandemie unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird anhand Schwacke mit Abschlag geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Professionelle Vermieter wussten während Corona bereits, dass sie auch dann Geschädigte mobil halten konnten, wenn diese ihren Fahrbedarf möglicherweise nicht sicher oberhalb 20 km pro Tag prognostizieren konnten. In solchen Fällen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Haftpflichtversicherer freiwillig Schadenkosten ausgleichen, wenn der Mieter tatsächlich nur wenige Kilometer unterwegs gewesen sind. Letztlich kommt es auch auf den Einzelfall an. Das Urteil des AG Nürnberg betrifft jedoch einen typischen Fall. Der Geschädigte hätte nicht auf den öffentlichen Verkehr verwiesen werden können, weil er dort ein erheblich höheres Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus gehabt hätte. Bereits, dass er ein solches höheres Risiko nachvollziehbar befürchten musste sowie, dass er es im Taxi oder in der Straßenbahn nicht vollständig selbst hätte beeinflussen können, lässt die Anmietung des Ersatzwagens auch bei geringer Nutzung als gerechtfertigt erscheinen.