Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-22

Landgericht Berlin 41 S 49/21 vom 21.03.2022, Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin-Mitte 4 C 46/21 vom 10.06.2021)

1. Die Auffassung der Beklagten ist zurückzuweisen, das Gericht müsse die Rückgriffsmöglichkeit der Geschädigten auf ein verfügbares Fuhrparkfahrzeug prüfen.
2. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels Werten aus der Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.
3. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten gibt es nicht, in dem zu entscheidenden Fall mangels erheblicher Preisüberhöhung ebenso wenig.
4. Der Abzug von 10 Prozent wegen ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
5. Kosten der Ausrüstung des Ersatzwagens mit Winterreifen sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt beschlussweise die erstinstanzliche Auffassung, dass der Geschädigte nichts dazu vortragen musste, inwieweit ihm auch an anderes Fuhrparkfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Der Normaltarif kann mittels Schwacke-Liste geschätzt werden, Nebenkosten kommen hinzu und ein Eigenersparnisabzug entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst behauptete der Versicherer ins Blaue hinein, dass der Geschädigte, ein Gewerbebetrieb, den Ersatzwagen nicht hätte anmieten dürfen, weil er sicherlich auch auf ein anderes Fahrzeug des eigenen Fuhrparks hätte zugreifen können. Den Antrag auf Beweisaufnahme hatte das Erstgericht abgelehnt, da die Beklagte zu ihrer Behauptung keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen hatte. Ohne solche Anhaltspunkte - die laut BGH auch in dem Hinweis der Beklagten auf die schiere Größe des Unternehmens liegen könnten - ist dem Vorbringen nicht zu folgen, eine solche Klärung herbeizuführen. Das Berufungsgericht gibt in dem Beschluss an, das genauso zu sehen.
Die Kammer sieht auch keine Grundlage, die erstinstanzliche Schätzung mittels Schwacke abzuändern. Dazu verweist sie zunächst auf das Kammergericht und korrigiert die Auffassung, das Kammergericht würde das Mischmodell verlangen. Des weiteren habe die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im konkreten Fall gehalten. Daher müsse ihr Vortrag dazu auch nicht berücksichtigt werden. 
Wenig überzeugend ist die Auffassung der Kammer, unter welchen Umständen die Beklagte einen konkreten Sachvortrag gegen die Anwendung der Schätzgrundlage gehalten hätte. Zitat: "Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.", mit Verweis auf den BGH. Dass das nicht richtig sein kann, zeigt das Beispiel Wohnungsmietmarkt (zugegeben kein Schadenrecht, aber doch zutreffend). Niemand wird die Richtigkeit eines Wohnungsmietspiegels deshalb anzweifeln, weil ein Mieter behauptet, die statistischen Größen wie der Mittelwert seien falsch, wie man an drei Beispielen tatsächlicher niedrigerer Angebote sehen könne. Und so ist es auch hier: Das arithmetische Mittel setzt sich aus niedrigen und hohen Werten zusammen und kann durch die Vorlage dreier niedriger Beispiele nicht ernsthaft angezweifelt werden.
Anders wäre es gewesen, wenn die Beklagte selbst dem Geschädigten ein solches Beispiel als vergleichbares Angebot wahrhaftig und rechtzeitig unterbreitet hätte. Dann liefe die Diskussion jedoch über die Schadenminderungs-Obliegenheit des Geschädigten und nicht über die Frage der Erforderlichkeit der Höhe der Schadenersatzforderung.