Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-22

Landgericht Frankfurt/Main 2-01 S 122/21 vom 18.03.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Main 32 C 1491/21 vom 12.07.2021)

1. Die Schätzung der als erforderlich nach § 249 BGB anzusehenden Mietwagenkosten zur Wiederherstellung des Zustandes, als wäre der Unfall nicht eingetreten, erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 10 Prozent erstattungsfähig aufgrund der erforderlichen Finanzierung der Mietwagenkosten durch den Autovermieter.
3. Wegen ersparter Eigenkosten erfolgt ein Abzug auf den Grundbetrag von 5 Prozent, der bei klassenkleinerer Anmietung entfallen würde.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für die reduzierung der Haftung des Mieters für Schäden am Mietwagen sowie für Winterreifen-Ausrüstung und Zusatzfahrer sind ebenso schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf und spricht weiteren Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zu. Das Berufungsgericht schätzt mit Fracke, gibt den Aufschlag und hält auch die Kosten für Kasko, Winterreifen und Zusatzfahrer für erstattungsfähig. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 Prozent festgelegt.

Bedeutung für die Praxis: Das erstinstanzliche Urteil wird abgeändert und die Beklagte zur Zahlung eines Restbetrages verurteilt, der höher ist, als der bisher von der Beklagten außergerichtlich erstattete Betrag. Umgekehrt zeigt das, dass die Beklagte vorgerichtlich noch nicht einmal die Hälfte von FRACKE erstattet hat. Daraus lässt sich zwanglos schließen, dass diejenigen Gerichte, die sich vom Wechsel ihrer Schwacke-Linie zur Fracke-Linie eine Befriedung des Mietwagenstreits zumindest für ihr Gericht versprochen hatten (jüngst nun also auch das LG Köln), dem Irrtum erlegen sind, dass die überwiegende Zahl der Versicherer vernunftbegabt und kompromissbereit sind. Solange man die Chance sieht, die Schadenersatzleistungen noch weiter zu drücken, wird man diese ergreifen wollen. Wer auf der Klägerseite auf berechtigte Ansprüche nicht verzichten kann, wird weiter bei Gericht klagen müssen, auch wenn er keine Unfallersatztarife oder sonst überzogene Forderungen erhebt.
Das Gericht stützt sich bei seinen Schätzungen des Mischmodells auf die Listen von Schwacke und Fraunhofer. Die DAT-Liste wird nicht angewendet. Vermutlich wird das als zu kompliziert angesehen. Sehr interessant ist die im Urteil nachzulesende Passage zum Fraunhofer-Vorwort in Bezug auf die Kosten der Winterreifen. Das Gericht erkannte, dass zwei dortige Erklärungen im Widerspruch zueinander stehen. Einerseits haben man bei der Erhebung "jahreszeitlich angepasste" Bereifung bereits berücksichtigt, also in den Preis inkludiert. An anderer Stelle steht im Vorwort jedoch, dass Nebenkosten wie auch Winterreifen nicht im erhobenen Preis einberechnet seien. In 2018 ist es dann bei Fraunhofer wohl aufgefallen, dass das nicht so gut aussieht, da hat man dann das "Winterreifen" bei den Preiskriterien, die nicht berücksichtigt seien, gestrichen. Es handelt sich hier um einen der Kritikpunkte an der Erhebung, den nun erstmals ein Gericht aufgegriffen hat.
Die von der Klägerin in das Verfahren eingebrachte Schätzgrundlage von DAT spielte insgesamt im Verfahren keine entscheidende Rolle und wurde in den Urteilsgründen nicht erwähnt.
Die Anwendung eines prozentualen Abzuges wegen ersparter Eigenkosten lediglich auf den Grundpreis und nicht auf den Gesamt-Forderungsbetrag ist logisch und zu begrüßen, wenngleich in dieser Frage einige anderen Berufungsgerichte anders vorgehen, weil es OLG Celle und OLG Düsseldorf falsch vorgeben.
Hervorzuheben ist letztendlich in Bezug auf dieses Urteil, dass die Herangehensweise des Gerichtes stimmig ist. Zunächst wird die Erforderlichkeit der zur Erstattung verlangten Mietwagenforderungen (inklusive möglicherweise erforderlichem Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen) geprüft. Sofern die Forderungen über den erforderlichen Betrag hinausgehen, sind Mehraufwendungen lediglich dann vom Haftpflichtversicherer zu zahlen, sofern der Geschädigte nachweisen kann, dass er nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen hat. Das kann er nur, wenn er sich nach günstigeren Angebote umgesehen hat und nicht bekommen konnte. Das würde als Unfallersatztarif gewertet und er müsste er nachweisen, dass es für ihn keine anderen Anmietmöglichkeiten gegeben hat. Mit dieser Sichtweise wird vermieden, dass Gerichte widersprüchlich urteilen. Widersprüchlich ist es, wenn zunächst eine vom BGH so nicht gesehene allgemeine Erkundigungspflicht postuliert wird, gegen die der Geschädigte verstoßen habe und im zweiten Schritt mittels Prüfung der Erforderlichkeit die erhobene Schadenersatzforderung vollständig zugesprochen wird.

 

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