Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-22

Amtsgericht Bonn 103 C 120/21 vom 15.12.2021

1. Die Formulierungen der Abtretung der Schadenersatzforderungen sind hinreichend bestimmt und eine Rückabtretungs-Regelung braucht es nicht für eine dem Transparenzgebot entsprechende Ausgestaltung der Abtretung.
2. Sofern die Beklagte - wie hier - den Geschädigten lediglich ein Formschreiben übersendet und daher kein annahmefähiges Angebot unterbreitet, verstoßen die Geschädigten bei freier Wahl eines Mietfahrzeuges nicht gegen die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten.
3. Den Behauptungen der Beklagten zu erfolgter Unterbreitung telefonischer Mietwagen-Direktvermittlungsangebote war mangels konkretem Vortrag der Beklagten nicht nachzugehen.
4. Die erforderlichen Kosten der Ersatzmobilität werden anhand des Mittelwertes der Listen, unfallbedingtem Aufschlag und Kosten erforderlicher Nebenleistungen geschätzt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn akzeptiert eine Abtretung von Schadenersatzforderungen als Grundlage der Aktivlegitimation, auch wenn diese keine Regelung der Rückabtretung enthält. Die Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung wird zurückgewiesen, die Geschädigten hätten übermittelte Mietwagenhinweise beachten müssen. Sie haben - anders als es die Beklagte vorträgt - den Schaden nicht unrechtmäßig vergrößert. Denn die "Angebote" der Beklagten genügten nicht den Anforderungen, denen sie aus Sicht der Geschädigten entsprechen müssten.  Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB liegt daher nicht vor. Die erforderlichen Kosten werden nach § 249 BGB mit Fracke, Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: In der Rechtsprechung setzt sich immer mehr die Überzeugung durch, dass die Anforderungen an die Formulierungen von Abtretungsvereinbarungen jedenfalls nicht so weit gehen können, den Geschädigten vor dem Hintergrund der Transparenzanforderungen im Abtretungstext Selbstverständlichkeiten wie Rückabtretungsregelungen mitteilen zu müssen. In Bezug auf Mietpreisvorgaben der gegnerischen Versicherer an Geschädigte ist zumindest die grundlegende Anforderung zu stellen, dass neben dem genannten Preis auch die angebotene Leistung konkret erkennbar wird. Dazu gehört das konkrete Fahrzeug, das gleichwertig im Vergleich zum beschädigten Fahrzeug sein muss (also z.B. keine Einteilung nach KW, sondern konkretes Fahrzeug, dass der berechtigten Mietwagenklasse entspricht). Dazu gehören auch klare Angaben, wann und wo zu welchen Bedingungen das Fahrzeug verfügbar ist und welche Leistungen konkret dazugehören. Der Versicherer muss darlegen, was genau (Konkretheit und Umfang des Angebotes vor dem Maßstab des Schadenrechts "als wäre der Unfall nicht geschehen") wann genau (wann telefoniert, wann geschrieben und wann daher dem Geschädigten vorliegend; "early bird" oder "Zweiter Sieger"?) wem genau (Empfänger/Gesprächspartner ist der/die Geschädigte oder Dritte aus Familie, Werkstattmitarbeiter usw.?) von wem mitgeteilt wurde (entsprechend der Beweislast, die beim gegnerischen Versicherer liegt). Zum Inhalt des angeblich mit dem Geschädigten geführten Telefonates ist eine Beweisaufnahme abzulehnen, da diesbezüglich vorliegender Prozessvortrag der Beklagten unzureichend ist.

Zitiervorschlag: "Ohne konkretes Angebot kein Bindung an den Direktvermittlungspreis"

"Es kann dahinstehen ob im Schadensfall XXX dem Fahrer des Fahrzeugs des Geschädigten telefonisch am 07.09.2020 mitgeteilt worden ist, dass ein Mietpreis von 62.00 € kalendertäglich erreicht werden könne. Eine Zeugenvernehmung erfolgt zum einen nicht, da dies zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde. Es wird nicht dargelegt, wer dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs was wann genau gesagt haben soll. Die allgemeine Behauptung der Versicherung des Unfallgegners, dass man ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 62,00 EUR pro Tag erhalten könne, musste den Geschädigten auch nicht zu Marktrecherchen veranlassen und ihn auch nicht davon überzeugen, dass die Preise der Klägerin überhöht wären. (...)

Die Beklagte hat den Geschädigten kein auf sie zugeschnittenes Angebot unterbreitet, sondern ein  Formschreiben mit einer Preisaufstellung für verschiedene Klassen übersandt. Die führt nicht dazu, dass die Geschädigten hätten erkennen müssen, dass die Preise der Klägerin überhöht gewesen wären. Der Geschädigte erhält nur eine Information zu anderen Angeboten, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insoweit nicht an der auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Klassen nach kw-Werten ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich." (Amtsgericht Bonn 103 C 120/21 vom 15.12.2021)
(Fettdruck durch den Autor)

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