Berücksichtigung der Selbstbeteiligung: Häufiger Fehler bei der Fracke-Schätzung

Hier soll auf ein (weiteres) spezifisches Problem bei der Anwendung der Fracke-Schätzung hingewiesen werden. Es geht um die Frage, wie die Selbstbeteiligung der Listen von Schwacke und Fraunhofer von den Gerichten bei der Bildung des Fracke-Mittelwertes berücksichtigt wird.

Zitat Schwacke: "Die Selbstbeteiligung in den vorliegenden Normaltarifen liegt zwischen 500 und 1500 Euro."

Zitat Fraunhofer: "In den Preisen sind die Kosten für eine Haftungsreduzierung mit einer marktüblichen Selbstbeteiligung von ca. 750 bis 2.600 Euro bereits enthalten."

Gerichte halten das für vergleichbar, bilden Fracke-Werte und sprechen weitere Kosten einer erweiterten Haftungsreduzierung nur dann zu, wenn der Ersatzwagen über den Grundpreis hinaus mit einer SB in der Haftungsreduzierung erheblich unter 500 Euro vermietet wurde.

1. Die im Grundpreis der Listen enthaltene SB-Stufen der beiden Listen sind nicht vergleichbar. Denn wenn in den Fraunhofer-Grundwerten eine SB von 650 Euro, 600 Euro, 550 Euro oder 500 Euro schon nicht mehr enthalten ist, dann würden diese SB-Stufen bereite zusätzliche Kosten verursachen.

2. Gerichte verstehen die Tatsache einer Grenze der Selbstbeteiligung falsch. Denn Gerichte verstehen: "Im Grundpreis ist alles an Kasko enthalten bis 750 Euro". Doch so ist es nicht. Im Normaltarif von Fraunhofer sind Preisnennungen des Internets enthalten, die eine Selbstbeteiligung von 1.800 Euro, andere Preisnennungen mit 2.000 Euro und wieder andere mit 2.600 Euro SB inklusive haben. Das ist extrem weit von 750 Euro entfernt.

3. Die Erklärung von Fraunhofer zur enthaltenen "marktüblichen" Selbstbeteiligung ist irreführend. Würde der Mieter eine Selbstbeteiligung von 2.600 Euro z.B. auf immer noch sehr hohe 1.500 Euro reduzieren wollen, müsste er bereits das zusätzlich und teuer bezahlen. Würde er weiter reduzieren wollen, müsste der nochmals zusätzlich bezahlen. Um auf eine SB= 0 Euro zu reduzieren, kann das in mehreren Schritten notwendig sein und erhebliche Zusatzkosten verursachen. Was ist also marktüblich?

Drei Beispiele Sixt-SB-Stufen

 

 

 

Zwei Beispiele von Europcar

 

 

 


 

Ergebnis:
Gerichte müssten, um gerechter zu urteilen, einen Zusatzbetrag "Kasko-Plus", preislich oberhalb der Schwacke-Nebenkosten "Haftungsreduzierung" zusprechen. Ein Aufschlag auf die Kosten der Haftungsreduzierung wegen Besonderheiten der Internet-Kasko würde die Situation zwar weiter verkomplizieren, aber doch verbessern. Gerichte, die lediglich den Kasko-Wert aus Schwacke anwenden und auch nur bei erheblicher Reduzierung unter 500 Euro SB, liegen falsch.

Dem Einwand, es gehe hier ja nur um eine Schätzung, ist zu begegnen, dass mit diesem Argument immer wieder zugunsten der Versicherer gedacht wird. Das passiert, weil Gerichte den ausgleichenden Kompromiss suchen. Der Kläger will alles, der Versicherer nichts bezahlen. Dazwischen wird die Wahrheit gesucht. Doch die kann auch in der vollständigen Erstattung liegen.