Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-21

Landgericht Düsseldorf 19 S 136/20 vom 01.07.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 55 C 553/19 vom 28.08.2020)

1. Erforderliche Mietwagenkosten nach einem Unfall können anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2.Von der Beklagten dagegen vorgebrachte Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit dieser Schätzung nach Fracke infrage zu stellen.
3. Gegen die Anwendung lediglich der Fraunhofer-Liste spricht deren Internetlastigkeit, die Unterstellung einer langen Vorbuchungsfrist bei der Preisrecherche sowie die Notwendigkeit des Einsatzes einer Kreditkarte für die zusammengetragenen Preise.
4. Gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste führt das Berufungsgericht (genauso falsch wie das OLG Düsseldorf) aus, dass hier keine Internetpreise berücksichtigt wurden.
5. Das Gericht widerspricht der Beklagten in ihrer Auffassung, der Geschädigte müsse es sich selbst anlasten lassen, wenn er einen Mietwagen nach einem Unfall nicht mit einer Kreditkarte begleichen könne.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 5 % zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf spricht dem Autovermieter in der Berufung weiteren Schadenersatz wegen Mietwagenkosten im Rahmen Grundbetrag, Aufschlag und Nebenkosten zu. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten wird der Grundbetrag anhand des Mittelwertes der Listen bestimmt. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 5 Prozent und Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil zeigt die aktuelle Linie der Düsseldorfer Gerichte auf, die nach dem Schwenk beim OLG Düsseldorf dem Fracke-Pfad folgen. Die Behauptungen der Beklagten wie zum Beispiel zur Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten werden zurückgewiesen. Die Argumente gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste werden immer wieder wiederholt, was sie jedoch nicht richtiger macht. Da hier aber bereits das OLG Düsseldorf weit neben den Fakten lag, kann nichts anderes erwartet werden. Die von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele werden als unkonkreter Sachvortrag gekennzeichnet, doch die Begründung, dass sie sich auf einen späteren Zeitpunkt beziehen, stimmt bedenklich. Denn auch wenn sie den Anmietzeitpunkt betreffen würden, wären sie als Argument gegen die Anwendung der Schwacke- oder der Fracke-Liste untauglich. Denn einzelne Beispiele im unteren Preissegment sagen nichts darüber aus, ob es auch höhere Preise gibt und können keine Schlüsse auf den Mittelwert einer Schätzgrundlage rechtfertigen.
Der vom Erstgericht zugesprochene unfallbedingte Aufschlag auf den Grundpreis und die Berechtigung der Nebenkosten nach Schwacke wurden von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert und daher vom LG Düsseldorf nicht in die Urteilsfindung einbezogen.