Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-21

Amtsgericht Nürnberg 13 C 98/20 vom 27.04.2021

1. Der Schadenersatzanspruch nach Ersatzanmietung eines Kfz wird mittels Schwacke-Liste geschätzt.
2. Aufgrund der offenen Anfrage durch Schwacke wird ein Abschlag von 17 Prozent vorgenommen.
3. Die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall wird grundsätzlich verneint.
4. Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Screenshots sind mit der erhaltenen Mobilitätsleistung nicht vergleichbar.
5. Es ist aus Sicht des Gerichtes mangels konkreten Sachvortrages nicht geboten, ein Sachverständigengutachten zur Frage der angemessenen Mietwagenkosten einzuholen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten erscheint in Höhe von 3 Prozent als angemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Nürnberg schätzt wie im Gerichtsbezirk üblich weiterhin mittels Schwacke bei Berücksichtigung eines prozentualen Abschlags. Die Verwendbarkeit der Ergebnisse der Fraunhofer-Liste wird verneint. Die von der Beklagten vorgelegten - mit dem Fall nicht vergleichbaren -  Internetscreenshots lassen nicht den Schluss zu, dass die Schwacke-Liste nicht verwendbar wäre.

Bedeutung für die Praxis: Die Begründung für einen Abschlag der Nürnberger Gerichte fehlt gänzlich oder es lautet etwa wie hier lediglich "aufgrund der offenen Anfrage". Das hat noch nie eingeleuchtet. Denn was heisst das überhaupt? Im Vorwort der Schwacke-Liste steht eindeutig, dass die Unternehmen nicht um das Ausfüllen eines Fragebogens gebeten werden, sondern um Zusendung offizieller Preislisten oder Nennung der Internetandresse ihrer für Kunden sichtbaren Online-Preislisten. Diese Daten würden von Schwacke auch nach anerkannten statistischen Methoden überprüft, so steht es schwarz auf weiß.
Als konkrete Mängel der Ergebnisse der Fraunhofer-Erhebung nennt das Gericht den Punkt, dass die Berücksichtigung von Internetpreisen einen Sondermarkt betreffe, der laut BGH nicht mit dem allgemeinen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss. Des Weiteren seien die ausgewiesenen Regionen mit 2-stelligen PLZ-Gebieten zu undifferenziert.