Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-21

Landgericht Berlin 42 S 64/21 vom 25.10.2021 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 107 C 3209/19 vom 06.07.2021)

1. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da weder eine Rechtsverletzung vorliegt, noch relevante Tatsachen eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.
2. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt. Es liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und auch nicht gegen das Transparenzgebot für AGB vor.
3. Die erstinstanzliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels  Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.
4. Der Verweis der Beklagten auf niedrigere Werte der Fraunhofer-Liste begründen keinen Zweifel an einer anderen Schätzgrundlage.
5. Die von der Beklagten aufgezeigten Internetangebote sind mit der konkreten Anmietung in Bezug auf Ort, Zeit und Inhalt nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Berlin hat die Aktivlegitimation des Klägers bestätigt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die Geltendmachung abgetretener Mietwagenforderungen als Nebenleistung zur Autovermietung. Auch ein Verstoß gegen die Regeln zur Transparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei im Fall des vorgelegten Abtretungsformulars nicht erkennbar. Und die erstinstanzliche Schätzung mittels der Werte der Schwacke-Liste sei nicht zu beanstanden und mit den Argumenten der Beklagten pro Fraunhofer und anhand vorgelegter Internetscreenshots nicht angreifbar.

Bedeutung für die Praxis: Noch immer versuchen es Haftpflichtversicherer, eine Abtretung des Schadenersatzanspruches zu torpedieren, indem sie auf die Normierung von Rechtsdienstleistungsangeboten verweisen und falsch auslegen. Dabei hatte dazu der BGH schon vor ungefähr 10 Jahren anders geurteilt. Folgerichtig hat das Landgericht Berlin diese Rechtsauffassung der Beklagten in ausführlichen Worten zurückgewiesen.
Auch dem Versuch der Beklagten, einen Verstoß gegen die Transparenzpflicht bei der Abfassung von Abtretungsformularen zu konstruieren, erteilt das Berufungsgericht ein Absage.
Die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall wird mit dem Hinweis bestätigt, dass der übliche Vortrag der Beklagten mittels Fraunhofer und Internetbeispielen zu unkonkret ist.