Während Corona Eratzwagen auch bei geringem Fahrbedarf

Die Corona-Situation ändert auch die eine oder andere jahrelang als gefestigt angesehene Antwort auf Fragen in der Schadenregulierung.

So gilt eine Grenze der von einem Geschädigten durchschnittlich pro Tag gefahrenen Kilometern, unter welcher die Rechtsprechung urteilt, dass der Geschädigte (grundsätzlich, mit Ausnahmen) keinen Mietwagen hätte nutzen dürfen, sondern sich zum Beispiel mit Taxifahrten behelfen müsse. Diese Grenze wird bei 20 km pro Tage gesehen. Doch während der Corona-Pandemie gilt diese nicht. Denn es ist einem Geschädigten nicht zuzumuten, anstatt mit einem Auto selbst und risikolos zu fahren, in ein Taxi, Zug oder Bus zu steigen. Er muss ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung nicht akzeptieren. 

Dazu beispielhaft ein Gerichtsurteil des AG Nürnberg vom 15.10.2021 (Az. 23 C 4061/21): https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-31255?hl=true