OLG Karlsruhe zur Frage der Aktivlegitimation nach Teilregulierung

Das OLG Karlsruhe hat in der Frage der Gültigkeit einer Forderungsabtretung nach vorheriger Teilregulierung nachgelegt. Bereits mit Urteil vom 01.02.2013 (Az.1 U 130/12) hieß es, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche, die Mietdauer und bestimmte Einzelpositionen nicht mehr bestreiten könne, wenn er auf Grund der ihm vorgelegten Rechnung des Autovermieters dem Geschädigten ein Abrechnungsschreiben übersandt hat, in dem er einen Teilbetrag der geltend gemachten Mietwagenkosten "anerkannt" oder für "berechtigt" erklärt und entsprechende Zahlungen geleistet hat.

Nun ging es in einem anderen Fall um einen Schadenersatzanspruch aus Kaskovertrag. Das OLG befand, dass eine Berufung auf das Abtretungsverbot aus den AKB nicht möglich sei, wenn sich der Versicherer außergerichtlich bereits auf eine Abwicklung eingelassen habe.

Zitat:

Die Berufung auf das Abtretungsverbot ist gemäß § 242 BGB unbeachtlich, wenn sie nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist (vgl. Prölss/Klimke, VVG, 31. Auflage 2021, A.2.7 AKB 2015, Rn. 12; BGH, VersR 1983, 945 [BGH 13.07.1983 - IVa ZR 226/81]). Das Verbot - beziehungsweise der Genehmigungsvorbehalt - soll erreichen, dass es der Versicherer bei der Abwicklung eines Schadensfalls nur mit seinem Vertragspartner und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun hat (BGH, a. a. O.). Ein solches Interesse ist allerdings nicht ersichtlich, wenn sich der Versicherer außergerichtlich bereits auf eine Abwicklung des Versicherungsfalls mit einer Zessionarin eingelassen hat, ohne auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung hinzuweisen (vgl. BGH, VersR 1960, 300, 301). So liegt der Fall hier: Im vorprozessualen Schriftverkehr war die Beklagte bereit, den Versicherungsfall mit der Klägerin als Zessionarin abzuwickeln (vgl. die Anlagen K 5, K 6, K 7 und K 8). In diesem Fall ist der Beklagten eine Berufung auf das Abtretungsverbot im anschließenden Prozess verwehrt.

Siehe bei Bedarf auch das Urteil vom 01.06.2021 – 9 U 54/19: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/224087