Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-21

Amtsgericht München 241 C 1682/21 vom 11.08.2021

1. Der Mietzinsanspruch der Klägerin gegen den Mieter ist nicht dadurch erloschen, dass der Beklagte mit einem Schadenersatzanspruch aufgrund Pflichtverletzung und mangelnder Aufklärung gegenrechnen kann (c.i.c. culpa in contrahendo).
2. Der Klägerin oblag gegenüber dem Mieter keine Aufklärungspflicht für die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung eventuell nur einen Teil des Mietzinses als Schaden anerkennen werde.
3. Denn die Klägerin hat überobligatorisch gemeinsam mit dem Beklagten Preisrecherchen durchgeführt. Daher stand fest, dass dem Mieter und Geschädigten kein günstigeres Angebot zur Verfügung stand.
4. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind anhand der Schwacke-Liste zu schätzen. Die Fraunhofer-Liste kommt wegen ihrer Internetlastigkeit und der Vorlaufzeit der Preisanfragen dafür nicht in Betracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht München spricht einem Autovermieter restliche Mietwagenkosten aufgrund Anmietung nach einem Verkehrsunfall zu. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten wendet das Gericht die Schwacke-Liste an. Die Fraunhofer-Liste hält es bei einer wie hier typischen Unfallsituation aus mehreren Gründen für nicht tauglich. Eine gemeinsam mit dem Mieter erfolgte Preisrecherche hatte ergeben, dass regionale Stationen üblicher Internetanbieter kein günstigeres vergleichbares Fahrzeug angeboten haben und damit die angeblichen Internetpreise laut Fraunhofer unrealistisch gewesen sind.

Bedeutung für die Praxis: Der Kläger ruft Preise im Rahmen der Schwacke-Liste auf. Das ist sein Normaltarif. Bei der Vermietung nach einem Unfall versucht er, sich mit Preiserkundigungen und deren Dokumentation abzusichern. Diese werden im Beisein und im Namen des Geschädigten vor der Anmietung durchgeführt. Damit wird von vornherein geklärt, dass die erwarteten späteren Behauptungen der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung falsch sind. Denn regelmäßig wird vom Versicherer später auf Fraunhofer verwiesen und werden gesammelte billige Internetscreenshots nachgeschoben. In München hat das zur nahezu vollständigen Etablierung der Fraunhofer-Linie geführt. Dem konnte hier erfolgreich begegnet werden.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Fall, dass das Gericht die Ergebnisse der Preiserkundigung akzeptiert und dann den Schadenersatzanspruch trotzdem nach § 287 schätzt. Mit dem gleichen Ergebnis wäre es auf der Basis der Preisrecherche schadenrechtlich korrekt gewesen, den Rechnungsbetrag zuzusprechen, ohne ihn an einer Liste zu bemessen. Auch dann wäre klar geworden, dass die von Fraunhofer als Normalpreis dargestellten Erhebungsergebnisse im konkreten Fall keine Regulierungsgrundlage sein konnten.
Die Autovermietung hat gegen den Mieter/Geschädigten und die Schädigerversicherung (Streithelferin des Geschädigten) prozessiert. Somit muss sich die Schädigerversicherung am Ausgang des Verfahrens festhalten lassen. Der Geschädigte hat daher im Ergebnis selbst keinen Mietzins zu zahlen, denn der ausgeurteilte Betrag ist in der Höhe identisch mit dem Schadenersatzbetrag, zu dessen Zahlung die Schädigerversicherung verurteilt wurde.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis: Wer sich darüber hinaus für die Rechtsprechung in München interessiert oder gewillt ist, mit tragfähigen Argumenten gegen die dort verbreitete Fraunhofer-Meinung anzugehen, dem sei die Bestellung eines Gutachtens empfohlen. Mit konkreten hier vorliegenden Internetbeispielen aus 2020 lässt sich die Frage beantworten, ob die Fraunhofer-Schätzwerte überhaupt der Realität entsprechen können. LINK zur weiteren Information: https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/3526-gutachten-zu-fraunhofer-2020.html

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben