Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-21

Amtsgericht Berlin-Mitte 4 C 46/20 vom 10.06.2021

1. Der erforderliche Geldbetrag zur Anmietung eines Kraftfahrzeuges nach erlittenem Unfallschaden kann mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Zur Rechtsprechung des 22. Senats des Berliner Kammergerichts ist festzustellen, dass lediglich eine Anwendung der Fracke-Liste im Einzelfall nicht beanstandet wurde. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist davon nicht berührt
3. Dem Geschädigten obliegt keine generelle Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenniedrigerer Anmietung.
5. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen, Anhängezugvorrichtung, Navigationssystem, Zusatzfahrererlaubnis und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.
6. Die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit sind Teil des zu ersetzenden Schadens.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin wendet zur Klärung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Ein Abzug für Eigenersparnis wird verneint. Kosten für eine ganze Reihe von Nebenleistungen werden ebenso zugesprochen. Insgesamt erhält der Autovermieter aus abgetretenem Recht die gesamte Summe seiner Forderungen, die unterhalb der Schätzgrundlage liegen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berliner Gericht hat richtiger Weise klargestellt, dass das Kammergericht in einer Entscheidung vom 08. Mai 2914 (Az. 22 U 119/13) nicht gemeint habe, dass von nun an nur noch eine Mittelwert-Schätzung "Fracke" in Betracht komme. Das Berliner OLG habe lediglich eine vorinstanzliche Fracke-Entscheidung aufgrund des vorliegenden Klägervortrages nicht beanstandet. Und das ist etwas ganz anderes.
Die Amtsrichterin hat des weiteren festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Erkundigung durch den Geschädigten nach günstigeren Alternativen nicht generell bestehe. Diese komme allenfalls beim Vorliegen eines um ein Vielfaches überhöhten Angebotes in Betracht.