Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-21

Amtsgericht Bonn 114 C 532/20 vom 15.06.2021

1. Der Geschädigte hat, anders als die Beklagte es behauptet, nicht gegen seine Schadenminderungs-Obliegenheit verstoßen.
2. Die Beklagte hat kein insoweit annahmefähiges Angebot unterbreitet, als dass der Geschädigte dieses annehmen musste oder auf den dort genannten Preis festgelegt wäre.
3. Die Schätzung der Ersatzwagenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit erfolgt anhand des Mittelwertes (aus den arithmetischen Mittelwerten) der Listen von Fraunhofer und Schwacke zuzüglich Pauschalaufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten.
5. Da die außergerichtliche Einschaltung einer Rechtsvertretung für die Klägerin zweckdienlich gewesen ist, sind dadurch entstandene Kosten ersatzfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn spricht dem aus abgetretenem Recht klagenden Vermieter den restlichen geforderten Schadenersatzbetrag aus mehreren Anmietfällen vollständig zu. Die Kürzung des Schadenersatzanspruches durch den Versicherer nach Kontakt mit dem Geschädigten wird als unrechtmäßig angesehen, weil der Geschädigte kein annahmefähiges Angebot erhalten hatte. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt mittels Fracke, Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Für die Vermieter bedeutsam sind Urteilsbegründungen zu der Frage, ob der Geschädigte Mietwagenangebote des Versicherers annehmen muss. Hier war das nicht der Fall, da es sich nicht um eine konkretes Angebot handelte. Es ist wichtig zu verstehen, warum solche Versuche der Versicherer scheitern, um die konkreten "Angebote" selbst besser einschätzen zu können. In Bezug auf den unfallbedingten Aufschlag kommt das Gericht BGH-konform und wiederholt zu dem Ergebnis, dass die unfalltypische Anmietsituation nach einem Unfall üblicherweise besondere Risiken und Mehrleistungen mit sich bringt, die einen solchen Aufschlag auf den Grundmietpreis rechtfertigen, sofern der Kläger zur Erforderlichkeit solcher Zusatzleistungen vorträgt.

Zitiervorschlag: "Mietwagen-Preisvorgabe: Kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht"

"Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich der Geschädigte und damit auch die Klägerin nicht auf einen günstigen Tarif verweisen lassen, den die Beklagte dem  Geschädigten  mit  Schreiben  vom  20.07.2020  mitgeteilt  hat.  Dies  wäre  unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann angezeigt, wenn dem Betroffenen seitens der Beklagten konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind (OLG Köln Beschluss vom 27.3.2017 - 15 U 34/17, juris m.w.N.)."
(Amtsgericht Bonn 114 C 532/20 vom 15.06.2021)

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