Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-21

Landgericht Landshut 14 S 2487/20, Urteil vom 20.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Erding 17 C 2498/20, Urteil vom 12.08.2020)

1. Zur Schadenkompensation erforderliche Mietwagenkosten schätzt das Gericht anhand der Schwacke-Liste Automietwagenkosten.
2. Die Verweise der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und Internetscreenshots sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet sein könnte, angebliche Mängel der Schwacke-Liste aufzuzeigen.
3. Ein nur noch kostenpflichtiger elektronischer Zugang zur Schwacke-Liste begründet ebenso keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Werte im Rahmen des § 287 ZPO.
4. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtes wird als unbehelflich abgelehnt.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist mit 4 Prozent zu bemessen.
6. Kosten für eine Haftungsreduzierung sind unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob und wie das Geschädigtenfahrzeug vollkaskoversichert ist.
7. Kosten für eine Zweitfahrer-Erlaubnis im Mietvertrag sind unabhängig von der Tatsache zu erstatten, ob der Zweitfahrer tatsächlich gefahren ist.

Zusammenfassung: Das Landgericht Landshut bestätigt seine Schwacke-Rechtsprechung. So lange die Beklagte lediglich allgemein mit Fraunhofer-Vorzügen argumentiert und auf Internetangebote verweist, die der Realität des Anmietvorgangs nicht entsprechen, bleibt die Kammer bei Schwacke und lehnt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Zum Grundpreis hinzu kommen die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Landshut präferiert weiterhin die Schwacke-Liste, weil die Richter von ihr überzeugt sind und die Beklagte noch immer ohne konkrete Argumente agiert. Bedeutsam erscheint die Klarstellung in Richtung der Beklagten, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Haftungsreduzierung in keinem Zusammenhang mit der Kasko-Police des Geschädigten für sein beschädigtes Fahrzeug steht und auch hier streng nach den Listenwerten Schwacke geschätzt wird. Des Weiteren ist auf die klare Linie zur Nebenkostenposition Zweitfahrer hinzuweisen. Es komme gar nicht auf die Frage oder den Nachweis durch den Geschädigten an, ob ein weiterer Fahrer mit dem Mietwagen gefahren sei. Allein entscheidungserheblich - und das ist schadenrechtlich nachvollziehbar - ist die Tatsache, dass das beschädigte Fahrzeug von mehreren z.B. Familienmitgliedern genutzt wurde und dass das auch für den Mietwagen passieren könnte.

Zitiervorschlag: "Kosten Haftungsreduzierung ohne eigene Vollkasko"

"Auch die Ausführungen des Erstgerichts zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Kaskobefreiung begegnen keinerlei Bedenken. Lediglich ergänzend zu den Urteilsgründen des Erstgerichts ist auszuführen wie folgt:
Es ist obergerichtlich entschieden, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz - unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert ist  -  in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein dürfte angesichts des während der Mietzeit erhöhten wirtschaftlichen Risikos (BGH Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 74/04; BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05). Unter diesem Gesichtspunkt  greift auch der Einwand der Beklagten der Kläger müsse sich einen geringeren Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung das Mietfahrzeug im Gegensatz zum Selbstbehalt der Versicherung des unfallbeschadigten Fahrzeugs anrechnen lassen nicht durch.
Der Einwand der Beklagten zur anteiligen Erstattung für die Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung auf Grund eines in der Schwacke-Liste inkludierten Selbstbehalts in Höhe von 500.00 EUR verfängt nicht."
(Landgericht Landshut 14 S 2487/20 vom 20.01.2021)

Zitiervorschlag: "Zweitfahrergebühr ohne Nachweis tatsächlicher Nutzung"

"Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind ebenfalls erstattungsfahig.
Das Amtsgericht  hat hierzu keine  ausreichenden  Feststellungen getroffen, da trotz Bestreitens der  Beklagten  keine Feststellung dazu getroffen wurde ob auch das unfallbeschadigte Fahrzeug des Klägers durch einen weiteren Fahrer genutzt wurde.
Im Rahmen des Schadensersatzes können Kosten für einen Zusatzfahrer - unabhängig davon, ob dieser dann tatsächlich mit dem Mietfahrzeug gefahren ist - nur dann geltend gemacht werden, wenn auch das beschädigte Fahrzeug von diesem Zusatzfahrer hätte genutzt werden können und wollen.
Der Kläger hat hierzu im Rahmen der Berufungsinstanz vorgetragen dass seine Ehefrau sowohl das beschädigte Fahrzeug als auch das Mietfahrzeug regelmäßig als Zusatzfahrerin nutzte.
(...)
Darüber hinaus ist nicht relevant, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, dass das verunfallte Fahrzeug regelmäßig durch einen Zusatzfahrer genutzt und das angemietete Fahrzeug  für die Nutzung auch durch einen Zusatzfahrer angemietet wurde. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko einer intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welche mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll."
(Landgericht Landshut 14 S 2487/20 vom 20.01.2021)

 

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