Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-21

Landgericht Köln 11 S 293/20 vom 17.08.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 268 C 16/20 vom 16.06.2020)

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus dem Vertrag der "Abtretung erfüllungshalber" der Schadenersatzforderung des Geschädigten an den Kläger, da dieser gesetzeskonform ist und daher wirksam geschlossen wurde.
2. Die enthaltene Regelung zur Rückabtretung der Schadenersatzansprüche im Fall durch den Zedenten geleisteter Zahlungen hält der Transparenzkontrolle stand und ist nicht vergleichbar mit den Abtretungs-Formulierungen, die der BGH in den Verfahren VI ZR 274/17 und VI ZR 136/19 beanstandet hat.
3. Eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten/Mieters liegt auch nicht darin begründet, dass im Abtretungsvertrag eine Vorleistungspflicht des Mieters konstruiert wird, mittels der eine Rückübertragung erst nach einer Befriedigung der Vertragsansprüche der Klägerin zugesagt wird.
4. Die Abtretungsvereinbarung enthält auch keine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschenden Regelungen und ist daher auch aus diesem Grund nicht unwirksam, auch weil lediglich der Forderungsbetrag und nicht etwa ein Rechnungsbetrag abgetreten wurde.
5. Die Schätzung der Höhe der schadenersatzrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Modus-Grundwertes der Schwacke-Liste  zuzüglich der Nebenkosten aus der Schwacke-Liste.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste zur Mietwagenkostenschätzung. Die Einwände der Beklagten gegen die Formulierungen des aktuellen Abtretungs-Formulars für Mietwagenkosten werden auf mehreren Seiten in Bezug auf §§ 305 und 307 BGB (überraschende Klauseln, Transparenzgebot, unangemessene Benachteiligung) ausführlich zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht begründet noch einmal in aller Ausführlichkeit, warum die der Aktivlegitimation zugrunde liegende Abtretungsvereinbarung völlig korrekt formuliert ist. Dabei wird auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen, dass es eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Mieters darstellen solle, wenn die Rückübertragung der Schadenersatzansprüche an den Geschädigten erst zeitlich nachgelagert zu einer eventuellen Zahlung des Mietzinses des Geschädigten an den Dienstleister und nicht Zug um Zug vereinbart ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer an ihrer Schwacke-Rechtsprechung festhält.

 

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben