Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-21

Amtsgericht Dinslaken 30 C 330/20 vom 04.08.2021

1. Die Kilometer-Grenze für die Feststellung eines grundsätzlichen Bedarfs für ein Ersatzfahrzeug ist mit durchschnittlich 23 km am Tag jedenfalls nicht unterschritten.
2. Der Normaltarif der Mietwagenkosten wird anhand des Mittelwertes der Listen geschätzt.
3. Aufgrund unfallbedingter Besonderheiten wie die Vorfinanzierung des Mietpreises durch den Anbieter ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.
4. Wegen der geringen Laufleistung während der Miete ist ein Abzug von den Mietwagenkosten im Zusammenhang mit ersparten Eigenaufwendungen nicht veranlasst.
5. Der Geschädigte hat auch nicht gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, da die Beklagte kein bestimmtes, konkretes und vergleichbares Angebot unterbreitet hat, sondern lediglich schriftlich über Mietwagenkosten informierte.
6. Ob dem Geschädigten günstigere Angebote zugänglich gewesen wären, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern Schadenminderungspflicht mit der Folge der Beweislast bei der Beklagten.
7. Wird die relevante Mietwagenklasse mittels Nennung im Rahmen des Schadengutachtens vorgetragen, ist ein einfaches Bestreiten der Beklagten als unerheblich anzusehen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Dinslaken wies den Vorwurf zurück, der Geschädigte hätte ein Angebot für einen günstigeren Mietwagen von der Beklagten erhalten und hätte diesen annehmen müssen bzw. könne nun nur diesen Preis verlangen. Das Gericht spricht sodann restlichen Schadenersatz im Mittel aus Schwacke und Fraunhofer zu, ebenso wie einen unfallbedingten Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Soweit der Versicherer dem Geschädigten kein konkretes Angebot für einen Ersatzwagen unterbreitet, welches mit dem benötigten Mietwagenpaket übereinstimmt, kann er auch nicht verlangen, dass der Geschädigte darauf eingeht. Auf den Mittelwert Fracke wird ein unfallbedingter Aufschlag gegeben. Die Kosten der Haftungsreduzierung werden allerdings falsch berechnet, indem sie bei Fraunhofer als inkludiert und bei Schwacke als hinzuzufügen behandelt werden. Die Grenze der Selbstbeteiligung einer inkludierten Haftungsreduzierung liegt bei Fraunhofer ab 950 Euro und bei Schwacke ab 500 Euro. Wenn solche Kosten zum Beispiel bei einer SB von 250 Euro bei Schwacke hinzuzufügen sind, sind sie bei Fraunhofer erst recht zu berücksichtigen.