Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-21

Landgericht Oldenburg / Old. 13 S 39/20 vom 20.04.2020 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Nordenham 3 C 217/19 vom 17.12.2019)

1. Das Berufungsgericht bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste durch die erste Instanz.
2. Einwendungen dagegen bedürfen nur dann der Klärung, wenn durch konkrete Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich behauptete Mängel erheblich auf den Fall auswirken und solche hat die Beklagte nicht vorgetragen.
3. Der beklagtenseits erfolgte Hinweis auf Fraunhofer und Online-Screenshots sind kein fallbezogener konkreter Sachvortrag.
4. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre als Ausforschungsbeweis zu bewerten.
5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind ebenso von der Beklagten zu erstatten.
6. In einer unfalltypischen Anmietsituation bis eine Woche nach dem Unfall ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Oldenburg bestätigt per Beschluss eine Entscheidung des Amtsgerichtes in Nordenham vollständig. Das Amtsgericht hatte trotz vehementem Vortrag der Beklagten die Schwacke-Liste angewendet und nicht - wie die Beklagte es wollte - die Fraunhofer-Liste. Auch die von ihr vorgelegten Internetscreenshots wurden mit konkreter Begründung als irrelevant eingestuft. Das Berufungsgericht bestätigte auch den unfallbedingten Aufschlag und die Erstattungsfähigkeit von Kosten der Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung.

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn der Beschluss bereits etwas älter ist, scheint er die aktuelle Rechtsprechung in Oldenburg aufzuzeigen. In dem Verfahren wurde der restliche Schadenersatzanspruch des Geschädigten vollständig zugesprochen, der sich aus einem Grundpreis, dem unfallbedingten Aufschlag und Kosten erforderlicher Nebenleistungen zusammensetzte. Gemessen an den Schwacke-Normaltarifen lag die Forderung etwas  darunter. Die Beklagte nahm daraufhin die Berufung zurück.

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