Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-21

Landgericht Stuttgart 47 O 12/21 vom 05.05.2021

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin auf Basis vorgelegten Abtretungserklärungen der Geschädigten in streitigen acht Mietwagen-Fällen wird bestätigt.
2. Die Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt mittels der Werte der Schwacke-Liste, da diese regional differenzierter ist.
3. Der Verweis auf andere Werte durch die Beklagte zeigt keine Fehler in der Schwacke-Liste auf.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen der Geschädigten ist mit 10 Prozent zu bemessen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
6. Kosten vereinbarter Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Winterreifen sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart schätzt die Höhe erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall mit den regionalen Werten der Schwacke-Liste, abzüglich 10 Prozent bei klassengleicher Anmietung. Die unkonkreten Gegenargumente der Beklagten gegen die Schwacke-Liste werden zurückgewiesen. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht wendet in der Mietwagenfrage weiterhin die Schwacke-Liste an. Der Vorteil der Schwacke-Liste wird vor allem darin gesehen, dass diese - anders als die Fraunhofer-Liste - den regionalen Markt abbildet, in welchem der Fahrbedarf des Geschädigten angefallen ist. Die Argumente der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste werden den Anforderungen an die Konkretheit des Sachvortrages nicht gerecht und werden daher abgelehnt. Die beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung wollte mit diesem Verfahren nicht zum OLG Stuttgart und hat statt dessen den ausgeurteilten Betrag bezahlt.

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