a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem autovermieter ein Unfallersatzfahrzeug zu einem pberhöhten Preis an,ohne sich nach der Höhe der Mietwagenksoten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darelegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstiger Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.
b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietweagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahre 2003 oder aus dem Jahre 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzungsgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere Schätzungsgrundlage zur Verfügung steht.