Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-21

Amtsgericht Salzgitter  24 C 465/20 vom 14.06.2021

1. Die restliche Mietwagenkosten einklagende Autovermietung ist aktivlegitimiert, da die Forderung wirksam an sie abgetreten wurde.
2. Der erstattungsfähige Normaltarif der Mietwagenkosten wird in Kombination der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
3. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 10 Prozent vom Grundtarif zu bemessen.
4. Kosten zusätzlich vereinbarter Leistungen für Haftungsreduzierung und Zustellung/Abholung sind zu erstatten und werden mittels der Nebenkostentabelle von Schwacke geschätzt.
5. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten ist nicht feststellbar, da die Zeugenbefragung keine Anhaltspunkte dafür ergab, dass dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Salzgitter stellt fest, dass dem Geschädigten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer kein konkretes Angebot für einen Ersatzwagen vorgelegt wurde und verneint daher einen Verstoß gegen § 254 BGB. Die erforderlichen Mietwagenkosten werden sodann mittels Mittelwert der Listen geschätzt. Auch die vom Vermieter abgerechneten Nebenkosten werden als Schadenersatzposition zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass der Geschädigte nicht mit irgendwelchen uneindeutigen Behauptungen daran gebunden werden kann, sich ein Ersatzfahrzeug des Gegnerversicherers aufdrücken zu lassen. Will der Versicherer, dass der Anspruchsteller nicht am freien Mietwagenmarkt und zu Marktpreisen anmietet, muss er sich rechtzeitig mit einem annahmefähigen und dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten vollständig entsprechenden Ersatzwagen-Paket bei ihm melden. In den allermeisten Fällen passiert das nicht. Versicherer setzen bisher mehr auf Schnelligkeit bis hin zu Anrufen, Versprechungen und "Angeboten" direkt am Unfallort. Die Folge ist, dass die Geschädigten sich auch nach einem solchen Erstkontakt am Markt ein Ersatzfahrzeug anmieten können, welches alle ihre Schadenersatzansprüche bedient. Sie brauchen im Regelfall keine Kaution hinterlegen, erhalten Ersatzmobilität auch ohne Kreditkarte und einen in Bezug auf ihr verunfalltes Fahrzeug und dessen Nutzungsmöglichkeiten vergleichbaren Ersatz.

Zitiervorschlag: "Direktvermittlungspreis nicht relevant"

"Von diesem Betrag war auch kein Teilbetrag im Sinne des § 254 BGB in Abzug zu bringen, weil dem Geschädigten kein konkretes Angebot seitens der Beklagten gemacht wurde, welches er abgelehnt hat. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin XXX Die Zeugin bekundete zwar, dass sie mit dem Geschädigten ein Telefonat geführt hatte, sagte aber nichts dahingehend aus, dass sie ein Angebot für ein konkretes Mietfahrzeug für einen konkreten Zeitraum mit hundertprozentiger Verfügbarkeit unterbreitet habe. Dies wäre vorliegend aber notwendig gewesen, da ein bloß abstraktes in Aussichtstellen der Möglichkeit per Anmietung eines PKWs eben nicht ausreichend ist. Ein solches Angebot muss derart konkret sein, dass der Geschädigte dies mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Dies ließ sich vorliegend nicht feststellen."
(Amtsgericht Salzgitter 24 C 465/20 vom 14.06.2021)