Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-21

Landgericht Koblenz 10 S 39/20 vom 21.01.2021 (Beschluss nach § 522 ZPO)
(Vorinstanz Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020) 

1. Die Berufung der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zurückzuweisen.
2. Das Parteigutachten der Firma Consulimus zeigt nicht auf, dass den Geschädigten günstigere Ersatzfahrzeuge ohne weiteres zugänglich gewesen sind.
3. Auch das Gerichtsgutachten kommt nicht zu dem Schluss, dass die Schwacke-Werte keine Marktpreise sind.
4. Dass die Geschädigten in vorherigen - allerdings besonderen - Anmietvorgängen bei denselben Reparaturbetrieben Fahrzeuge zu günstigeren Werkstatt-Tarifen oder gar kostenlos erhalten haben sollen, ist kein Argument für die Beklagte zur Minimierung ihrer Schadenersatz-Zahlungen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz bestätigt die erstinstanzliche Schätzung der von der Beklagten zu zahlenden Mietwagen-Forderungen anhand der Werte der Schwacke-Liste. Diese sei vom BGH anerkannt und die Ausführungen der Beklagten und das Gerichtsgutachten stehen dem nicht entgegen.

Bedeutung für die Praxis: Das Parteigutachten der Firma Consulimus hat, anders als es die Beklagte versteht, nicht belegen können, dass den Geschädigten zum Anmietzeitpunkt eine vergleichbare Dienstleistung wesentlich günstiger zur Verfügung gestanden hätte. Das Amtsgericht hatte zu den Behauptungen der Beklagten sodann ein Gerichtsgutachten eingeholt. Und auch dieses konnte die Behauptungen der Beklagten nicht stützen. Daher befand die Berufungskammer, dass die Anwendung der Schwacke-Liste durch das Erstgericht nicht zu beanstanden ist und legte der Beklagten die Rücknahme der Berufung mangels Aussichten auf Erfolg nahe. Das tat diese dann auch.