Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-21

Landgericht Aachen 6 S 34/20 vom 19.02.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Aachen 115 C 407/19 vom 20.05.2020)

1. Aufgrund des deklaratorischen Anerkenntnisses und einer Teilzahlung an die Klägerin ist diese zur Durchsetzung der an sie abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert.
2. Daher kommt es auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht mehr an.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mittelwertes der arithmetischen Mittel aus Schwacke und Fraunhofer und nach der Methode, die Pauschalen Woche und 3 Tage sowie 1 Tag zu addieren.
4. Wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
5. Der vom Versicherer angesetzte Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 15 Prozent ist lediglich in Höhe von 4 Prozent gerechtfertigt und bezieht sich auf den Grundpreis.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Fahrzeugtransfers, Winterreifen und Zusatzfahrer-Gestattung sind schadenrechtlich in Höhe des arithmetischen Mittels aus der Nebenkosten-Tabelle der Schwacke-Liste erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Aachen bestätigt die Aktivlegitimation des Klägers, da der beklagte Haftpflichtversicherer durch seine vorgerichtliche Teilregulierung ein deklaratorisches Anerkenntnis zu seiner Einstandspflicht gegenüber der Klägerin abgegeben habe und sich daher nicht mehr auf eine Unwirksamkeit der Abtretung berufen könne. Daher komme es nicht mehr auf die Bedenken des Erstgerichtes zur Wirksamkeit der Abtretung an. Erforderliche Mietwagenkosten sind mittels der Fracke-Liste zu schätzen, wobei ein unfallbedingter Aufschlag zuzusprechen ist, ebenso wie verschiedene Nebenkosten nach Schwacke.

Bedeutung für die Praxis: Auch die 6. Kammer des Landgerichts Aachen sieht keine Probleme bei der Aktivlegitimation der Kläger. Allerdings befasst sie sich nicht mit der Argumentation beider Seiten zur Wirksamkeit der "Abtretung erfüllungshalber". Ihr Argument: Bereits aufgrund der Teilregulierung der Beklagten und Zahlung eines Betrages direkt an die klagende Autovermietung steht für das Gericht die Aktivlegitimation der Klägerin fest. Das wird damit begründet, dass sich der Haftpflichtversicherer dann nicht mehr darauf berufen kann, wegen des Verstoßes gegen Transparenzregeln in den Abtretungs-Formulierungen sei diese unwirksam. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte durch ihr Verhalten selbst außer Streit gestellt. All den Klägern, die derzeit bei Gericht dem Argument des Prozessgegners ausgesetzt sind, ihre vorgelegte Antretungserklärung sei unwirksam, steht nun ein Gegenargument zur Verfügung, sofern der Versicherer - und das dürfte der Normalfall sein - einen Teilbetrag an sie gezahlt hat.
Darüber hinaus bedeutsam erscheint die Methode der Schätzung des Normaltarif-Grundbetrages. Die Listen sehen verschiedene Pauschalen vor, deren Werte jeweils für sich zu addieren sind, anstatt aus der längsten Pauschale mittels Rechenoperationen auf die Mietdauer hochzumultiplizieren.
Ein Eigenersparnis-Abzug erfolgt lediglich auf den Grundbetrag und nicht - wie verscheidentlich zu sehen - auf einen Gesamtbetrag aller Teile einer Mietwagenabrechnung.
Die Berechtigung für den unfallbedingten Aufschlag ergibt sich daraus, dass der Autovermieter verschiedene unfallbedingt Sonderleistungen erbringen musste. Unter anderem konnte der Mieter selbst nicht bezahlen und der Vermieter trug das Risiko auf einen teilweisen oder vollständigen Zahlungsausfall, weil die Beklagte ihre vollständige Einstandspflicht dem Grunde nach noch nicht erklärt hatte, zum Anmietzeitpunkt noch nicht erklärt haben konnte.

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