Mietwagenkosten: Urschleim kommt hoch

Manchmal graben die Versicherer Argumente aus, da muss man dann weit zurück, um dem angemessen zu begegnen.

Da gibt es jetzt die Auffassung, die/der Geschädigte hätte ja auch ein Fahrzeug zum Werkstattersatz-Tarif von seinem Reparaturbetrieb bekommen können, daher sei das der schadenersatzrechtlich gesehen erforderliche Betrag für Ersatzmobilität nach einem Unfall und der Versicherer müsse nicht mehr bezahlen.

Doch das ist falsch. Das hat der BGH schon 2004 anders gesehen.

Zitat BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 zu der Frage, welcher Tarif eine Rolle spielt und welcher nicht:

"Die von der Klägerin im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" verlangten Preise können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel."

Dahinter steht die Überlegung, ob eine Kfz-Vermietung zu einem günstigen Preis den konkreten Hintergrund dieses subventionierten Tarifes hat. Wenn nicht, wie immer bei einer Vermietung nach einem Unfall, dann spielt dieser vom Vermieter subventionierte Tarif keine Rolle spielt. Diese Überlegung ist 1 zu 1 auf den Werkstattersatz-Tarif übertragbar.

Daher urteilte der BGH dann auch in einem späteren Verfahren (BGH VI ZR 234/07 vom 24.06.2008), Zitat:

"Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut "Schwacke-Mietpreisspiegel" liegende "Opel-Rent-Tarif" als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Dieser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werkstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als "Normaltarif" zu berücksichtigen sei.

(...) grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war (...) Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den "Opel-Rent-Tarif" nicht aus.
Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem "Opel-Rent-Tarif" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif."

Das bedeutet, dass ein Werkstattersatz-Tarif für die Frage des angemessenen Schadenersatzbetrages für Ersatzmobilität keine Rolle spielen kann. Dass sich Vermieter und Mieter im Rahmen der Vermietung nach einem Unfall einig gewesen sein sollen, nur einen solchen niedrigeren Tarif zu vereinbaren, hätte der Schädiger zu beweisen.

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