Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-21

Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Brühl 2 C 41/20 vom 22.05.2020)

1. Eine Fracke-Entscheidung des Erstgerichts wird aufgehoben und die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste.
2. Die Auswahl der anzuwendenden Schätzgrundlage liegt grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen.
3. Das Zugrundelegen der Schwacke-Werte ist nicht fehlerhaft, Verweis auf BGH, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Baden-Baden bestätigt seine bisherige Rechtsprechung pro Schwacke und korrigiert ein Fracke-Urteil eines der zugeordneten Amtsgerichte. Einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 5 Prozent hält das Gericht für ausreichend. Dass das Mietfahrzeug entgegen der Zulassungsvorschriften nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen war, sei zumindest schadenersatzrechtlich nicht relevant.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Baden-Baden bleibt ganz klar bei Schwacke. Es hebt eine Entscheidung pro Mittelwert Fracke auch dann auf, wenn sich der Erstrichter mit seiner Auffassung im Bereich der BGH-Rechtsprechung bewegt. Der BGH lässt ja bekanntlich grundsätzlich in dieser Frage alles zu. Weiterhin relevant erscheint, dass das Berufungsgericht einen Eigenersparnis-Abzug von 5 Prozent als völlig ausreichend ansieht. Die Frage der nicht korrekten Zulassung des Mietfahrzeuges wird schadenrechtlich richtig bewertet. Es spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle, wie der Ersatzwagen zugelassen ist. Doch wird hier wieder einmal deutlich, dass Vermieter durch rechtswidriges Verhalten häufig versuchen, Kosten zu sparen und sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Man sollte sich jedoch bewusst darüber werden, welches Risiko besteht. Eine Abmahnung kann sehr teuer werden und sofern die Zulassungsstelle das mitbekommt, steht für jede Werkstatt die Verfügbarkeit von Überführungskennzeichen auf dem Spiel und das ist nicht nur eine theoretische Gefahr, da hier ein Vertrauensvorschuss die Grundlage bildet, der bei Bekanntwerden des Zulassungsverstoßes sofort aufgebraucht ist. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob für den nicht korrekt zugelassenen Mietwagen eine Rechnung an den Kunden oder wen auch immer gestellt wird. Selbst die kostenlose Herausgabe als Service der Werkstatt setzt die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug voraus. Jederzeit kann ein Wettbewerber der Sache nachgehen und Gerichte haben dann schon Ordnungsgelder von 250.000 Euro ausgeurteilt.

Zitiervorschlag: "(Lediglich) Werte von Schwacke verwendbar"

"Die Kammer richtet ihre Schätzung nach der Schwacke-Liste. (...) Das Zugrundelegen der "Schwacke-Liste" ist dabei keinesfalls fehlerhaft. (BGH NJW 2008, 1519,...)" (Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021)