Geschädigte(r) muss nicht zuerst die Kaskoversicherung in Anspruch nehmen (BGH)

Häufig dauert es recht lange, bis der Gegner-Versicherer sich auf die Regulierung der Kosten eines Kfz-Haftpflichtschadens einlässt und die Kostenübernahme zur Fahrzeugreparatur erklärt. Wenn der Geschädigte während dieser Zeit einen Mietwagen fährt, ist der Versicherer vor weiter steigenden Kosten zu warnen. Reagiert der trotzdem nicht und kommt es dann zu der Frage zum Streit vor Gericht, ob eine längere Mietdauer gerechtfertigt war, behaupten die Versicherer immer wieder, der Geschädigte habe gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung ( § 254 BGB) verstoßen, da er nicht zunächst seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch genommen habe. Wenn er das getan hätte, hätte er früher reparieren lassen können und die Mietwagenkosten bzw. die Anzahl der Nutzungsausfalltage wären niedriger ausgefallen.

Das hat der BGH nun in einem Grundsatzurteil verworfen.

Leitsatz des BGH-Urteils

"Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten."

Das Berufungsgericht in Berlin hatte gemeint:

"Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein weitergehender Zahlungsanspruch zu, weil sie gegen ihre Obliegenheit verstoßen habe, den zu ersetzenden Schaden durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB). Zwar habe die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar und 6. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten für die notwendige Reparatur ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs vorzufinanzieren, auch nicht über eine Kreditaufnahme. Doch habe es der Klägerin oblegen, ihre Kaskoversicherung nicht erst nach Ablauf der an die Beklagte gerichteten Frist zur Regulierung am 6. März 2017, sondern bereits nach Erstellung des Schadensgutachtens zur Regulierung aufzufordern."

Das hat der BGH anders gesehen:

Rz. 6

"Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen und damit vorzufinanzieren, lässt sich (daraus) aber nicht herleiten."

Rz. 7,8

"Die Vorschrift des § 254 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben."

...

"Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren."

Rz.10

"Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt (OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 1 U 1797/11, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 1 U 52/07, juris Rn. 22). Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten (...)."

... und weitergehend dazu mit Begründungen, warum das für den Geschädigten unzumutbar ist.

Zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=113980&pos=40&anz=488