Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-20

Landgericht Frankenthal 2 S 182/19 vom 28.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Grünstadt 5 C 60/18 vom 12.07.2019)

1. Bereits aufgrund einer Teilabrechnung gegenüber der klagenden Autovermietung geht der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation ins Leere.
2. Auch darüber hinaus bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der Abtretung erfüllungshalber wegen Verstoßes gegen § 307 BGB (Transparenzgebot).
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wegen Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
4. Konkreter Sachvortrag der Beklagten gegen eine Schätzung mittels  Schwacke ist nicht erkennbar.
5. Die Erforderlichkeit der Erbringung von unfallbedingten Mehrleistungen der Autovermietung gegenüber dem Geschädigten hat die Klägerseite nicht hinreichend deutlich machen können.
6. Die Höhe des Abzuges für Eigenersparnis wird mit 5 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankenthal bestätigt seine Linie der Anwendung der Schwacke-Liste zur Schadensschätzung und verweist diesbezüglich auf fehlenden konkreten Sachvortrag der beklagten Haftpflichtversicherung. Die Erstattungsfähigkeit des Aufschlages lehnte das Gericht im zu entscheidenden Fall ab. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt, da ein Verstoß der Abtretungsformulierungen gegen das Transparenzgebot von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorliege.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht verweist zunächst darauf, dass die Beklagte im Prozess eine Aktivlegitimation nicht mehr bestreiten könne, wenn sie vorgerichtlich einen aus der Abtretung heraus begehrten Schadenersatzbetrag teilweise bezahlt habe. hier liege ein deklaratorisches Anerkenntnis vor, da der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlung die Formulierungen des Abtretungsformulars bekannt gewesen seien. Doch auch darüber hinaus legt das Gericht dar, warum die Formulierungen der Abtretungsvereinbarung eine Aktivlegitimation der Klägerin begründen. Denn ein Verstoß gegen das Transparenzgebot wird explizit verneint. Dazu verweist das Gericht darauf, dass eine im Wortlaut identische Version der Abtretung sogar vom BGH geprüft und bestätigt wurde. Der BGH hat sich dort auch zur Frage des Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen positioniert und geurteilt, dass die von der Klägerin verwendete Klausel "auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist" und dabei auf § 307 Abs. 2 verwiesen. Rechtsfehler seien laut BGH nicht ersichtlich. Die hier im Verfahren bei Landgericht Frankenthal von der Beklagten zitierten neueren BGH-Entscheidungen jedoch würden sich lauf Berufungsgericht mit davon abweichenden Klauseln befassen. Die relevante Frage, ob eine Regelung zur Rückabtretung enthalten sein muss, wenn der Vermieter den Geschädigten aus dem Mietvertrag in Ansprüche nähme, führe nicht in die Intransparenz. Denn eine fehlende diesbezügliche Regelung könne keine Intransparenz begründen, da das Gesetz oder allgemeines Recht dieses Fehlen ersetzen würde. Eine Rückabtretung sei in diesem Fall selbstverständlich und allgemein geltendes Recht.