Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-20

Landgericht Münster 3 S 100/19 vom 10.11.2020 (Beschluss nach § 522 ZPO)
(Vorinstanz Amtsgericht Warendorf 5 C 597/18, ohne Datumsangabe)

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auch in dem hier zu entscheidenden Fall anhand der Methode einer Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Das von der Beklagten vorgelegte preisgünstigere Internet-Beispiel begründet keine Bedenken gegen die Anwendung der Fracke-Methode.
3. Das Angebot ist drei Jahre später erhoben worden und das betreffende Fahrzeug ist unspezifisch und mit "oder ähnlich" bezeichnet.
4. Die Bildung des Mittelwertes gleicht behauptete Defizite einer Liste aus.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitgehende Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und Zustellung sind erstattungsfähig.
6. Aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Notwendigkeit, als Vermieter den Mietzins vorzufinanzieren, ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Münster bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung gegen die Angriffe des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers. Der Versicherer war der Auffassung, dass aufgrund eines Internetscreenshots deutlich geworden sei, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich nicht, also auch nicht im Rahmen der Fracke-Methode angewendet werden könne. Das wies das Landgericht zurück, sprach auch die Nebenkosten und insbesondere einen unfallbedingten Aufschlag unabhängig von einer Not- und Eilsituation zu.

Bedeutung für die Praxis: Haftpflichtversicherer sind weiter der Auffassung, dass die Vorlage ihrer Internetscreenshots auch dazu führen müsste, dass die Methode der Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus beiden Listen verworfen wird. Jedoch sind die Internetscreenshots soweit ersichtlich in einhundert Prozent der Fälle für eine Argumentation gegen die Schwacke-Liste zu unspezifisch, wie auch hier. Das betrifft nicht nur das Datum der Recherche, drei Jahre nach der Anmietung. Auch ist kein konkretes Fahrzeug erkennbar, welches in Bezug auf die Gleichwertigkeit mit dem Geschädigtenfahrzeug überprüfbar wäre. Das Gericht begründet gerade die Anwendung des Mittelwertes insbesondere mit den vorgetragenen Mängeln der Listen. Die Strategie der Versicherung geht daher nicht auf, mit ihren Internet-Screenshots auch die Fracke-Liste anzugreifen.
Den Normaltarif erhöht das Berufungsgericht mit einem unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent. Zur Begründung verweist es darauf, dass der Vermieter nach klägerischem Vortrag den Mietzins vorfinanzieren musste (im Beispiel bis zum Prozess-Ende drei Jahre). Die Beklagte hätte dem nach § 254 BGB entgegengetreten müssen, um eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin zu der Frage auszulösen, warum der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, die Schadenkosten selbst vorzufinanzieren. Da der diesbezügliche Vortrag der Beklagten lediglich allgemein gehaltenen war, ist von der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen aufgrund Vorfinanzierungsrisiko bei der Klägerin auszugehen, die den Aufschlag begründen.

Hinweis: Zu der Frage, ob das Verfahren abgeschlossen ist, ist (noch) nichts bekannt.

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