Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-20

Amtsgericht Köln 261 C 128/20 vom 24.09.2020

1. Die verwendete Abtretungserklärung ist wirksam und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot für AGB.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten im Zuge der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel erfolgen.
3. Diese Liste basiert auf einer nachvollziehbaren sowie stichprobenartig und anonym geprüften Sammlung offizieller Preislisten und verzichtet auf wenig prüfbare Telefonaussagen und reine Internetrecherchen weniger Anbieter.
4. Die von der Beklagten dazu vorgelegten Beispiele sind nicht mit der konkreten Anmietsituation vergleichbar und daher als Argument ungeeignet.
5. Die Beklagte hätte Argumente erbringen müssen, die deutlich machen, dass die Werte aus der Schwacke-Liste komplett aus dem tatsächlichen Rahmen der Marktpreise herausfallen.
6. Eine generelle Erkundigungspflicht per Telefon oder Internet nach günstigeren Tarifen besteht - anders als die Beklagte meint - schadenrechtlich nicht.
7. Bereits die dort unterstellte längere Vorbuchungsfrist begründet Zweifel an der Geeignetheit der Werte aus der Fraunhofer-Liste.
8. Es ist kein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen anzusetzen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln spricht die aus abgetretenem Recht geltend gemachten restlichen Schadenersatzforderungen bzgl. Mietwagenkosten vollständig zu. Die Formulierungen des verwendeten Abtretungsformulars werden bestätigt. Anstatt Fraunhofer oder Mittelwert sei lediglich die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten und die dagegen gerichteten Argumente der Beklagten nicht haltbar. Nebenkosten werden zugesprochen, ein unfallbedingter Aufschlag jedoch nicht.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist von Bedeutung, dass laut Gericht die verwendete Formulierung der Abtretung der Schadenersatzforderungen nicht gegen das Transparenzgebot verstoße. Denn die Ausführungen im Abtretungstext seien mit den sprachlich missglückten Regelungen der Abtretung aus den BGH-Urteilen von 2019 nicht vergleichbar. Hier könne der unterzeichnende Verbraucher seine Rechte und Pflichten eindeutig und ohne fremde Hilfe erfassen und ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume seien nicht ersichtlich. Sodann werden die vielfältigen Angriffe auf die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nach und nach zurückgewiesen. So stellt das Gericht unter anderem  heraus, dass die Werte der Schwacke-Liste den Vorteil aufweisen, dass sich Schwacke lediglich auf nachprüfbare Quellen stützt und nicht auf Telefonate und auf nicht einsehbare Internet-Werte. Fraunhofer stattdessen habe laut Erhebungsmethodik mehrere Festlegungen getroffen (u.a. Vorbuchungsfrist, einseitige Anbieter-Auswahl), die dazu führen, dass dortige Werte nicht verwendbar seien. Sofern die Beklagte auf konkrete günstigere Internetbeispiele verweist, werden diese als Argument zurückgewiesen, da deren Anmietbedingungen (u.a. Vorkasse - zudem in einer unklaren Unfallsituation, Kaution, feste Anmietdauer, ...) grundsätzlich zu einem ungeeigneten Vergleichsmaßstab führen würden. In Bezug auf die PLZ-Vergröberung vor allem bei telefonischer Erhebung bei Fraunhofer wird zusätzlich auf darauf hingewiesen, dass hier nicht der örtliche relevante Markt betrachtet ist, da Preise in ganz anderen Regionen für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht relevant sind. Die Berechtigung eines 20-prozentigen Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters lehnt das Gericht ab, sofern keine Eil- oder Notsituation vorliegt. Das widerspricht allerdings der BGH-Linie, nach der ein solcher Aufschlag zum Beispiel bereits davon abhängig erstattungsfähig wird, ob der Vermieter in Bezug auf den Mietzins in Vorleistung gehen musste. Zudem geht das Gericht irrtümlicherweise davon aus, dass der Aufschlag sich als eine Leistungs- bzw. Rechnungsposition in den Unterlagen des Vermieters befinden muss. Da es sich bei dem Konstrukt des unfallbedingten Aufschlages jedoch lediglich um eine Überlegung im Rahmen des Vergleiches der Forderung mit der Berechtigung laut Schätzgrundlagen handelt, ist für diese Bedingung kein Raum.

Zitiervorschlag "Schwacke zur Schätzung geeignet"

"Bei der Bildung der aufgeführten Werte hat sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. (...) Es lagen außerdem 4.237 Preisinformationen der übergerionalen Anbieter und von zahlreichen regional tätigen Autovermietern vor, die per Doppelmeldung überprüft wurden; außerdem wurden bei 218 Anbietern Preis-Informationen aus dem Internet als PDF-file o.ä. ausgedruckt. Ferner wurden Überprüfungen der zugesandten Preisinformationen durch anonyme Stichproben und Plausibilitätskontrollen durchgeführt. (...) Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichltich der Schwacke-Liste immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürften im Hinblick hierauf sehr gering sein.
Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen."
(Amtsgericht Köln 261 C 128/20 vom 24.09.2020) (Fettdruck durch den Autor)