Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-20

Oberlandesgericht Bamberg 5 U 118/20 vom 25.08.2020
(Erstinstanz: Landgericht Aschaffenburg 13 O 354/18 vom 27.02.2020)

1. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste bleibt auch in der Berufung weiter bestehen.
2. Die angefallene Mietzeit ist nicht zu beanstanden, da die Geschädigte nicht verpflichtet war, sich während einiger Tage Anfertigungsdauer des Gutachtens aktiv nach dem Gutachtenergebnis oder dessen Fertigstellung zu erkundigen.
3. Eine mündliche Zwischeninformation des Sachverständigen musste die Geschädigte nicht einholen, weil ihr nicht zuzumuten war, lediglich diese Erklärung zur Grundlage ihrer Reparaturentscheidung zu machen.
4. Kosten der Haftungsreduzierung gehören zu den erforderlichen Kosten der Schadenbehebung, auch wenn das beschädigte Fahrzeug nicht vergleichbar versichert ist.
5. Da es sich beim Geschädigtenfahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelte, sind auch Kosten des Zusatzfahrers erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das OLG Bamberg lässt die Schwacke-Anwendung des Erstgerichtes unbeanstandet und entscheidet in der klägerischen Berufung über eine längere Ausfalldauer, die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung und Kosten eines Zusatzfahrers. Restliche Schadenersatzansprüche werden vollständig zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Da die Berufungsbeklagte grundsätzlich die Mietwagenkosten für weit überhöht hält (nach Schwacke) und das auch in der vom Kläger angestrengten Berufung äußerte, hätte das Berufungsgericht auch zur Schätzgrundlage Stellung beziehen können, wenn es denn gewollt hätte. Insofern kann man von einer Bestätigung der Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage sprechen, da das Erstgericht mit Schwacke geschätzt hatte. Kosten erforderlicher Nebenleistungen werden ohne Wenn und Aber zugesprochen.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
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- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
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