Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-20

Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020

1. Die Geltendmachung lediglich eines Teils der offenen Beträge einer Mietwagenrechnung führt nicht zu einer unzulässigen Teilklage, wenn deutlich wird, dass der Kläger die offene Forderung aufgrund Mietwagenkosten damit als verbraucht ansieht.
2. Der vom Kläger geltend gemachte Normaltarif ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
3. Vom Grundwert des Normaltarifes ist ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
4. Kosten erforderlicherer Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen sowie Zustellen und Abholen des Ersatzfahrzeuges sind zu erstatten.
5. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie dem Geschädigten ein vergleichbares und annahmefähiges Ersatzangebot unterbreitet hatte, das dieser aufgrund seiner Schadenminderungsobliegenheiten hätte annehmen müssen.

Zusammenfassung: Der Vorwurf der Haftpflichtversicherung in Richtung des Geschädigten, er hätte ein Direktvermittlungsangebot des Versicherers annehmen können und sei daher auf den dort genannten Preis festgelegt, wird zurückgewiesen. Das Gericht schätzt daher den Normaltarif nach dem Mittelwert der Listen und sieht auch die Nebenkosten als erstattungsfähig an.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht stimmt der Auffassung des Klägers zu, dass dem Geschädigten kein konkretes und annahmefähiges Angebot vorgelegen hat. Das Amtsgericht Salzgitter schließt sich damit der Rechtsprechung vieler Gerichte an, dass eine Vorgabe des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Bezug auf die Anmietung zu einem bestimmten Preis bei einer kooperierenden Autovermietung keine Bindungswirkung entfalten kann, wenn das Angebot nicht konkret genug formuliert ist. Erfolgt dem Geschädigten gegenüber lediglich der Hinweis, man könne hier oder dort unproblematisch alles Erforderliche bekommen und man solle sich nur einfach dorthin wenden, kann daher nach § 254 BGB nicht als ein qualifiziertes Direktvermittlungsangebot bewertet werden.

Zitiervorschlag: "Kein Beweis für ein annahmefähiges Angebot"

"In der Form des von der Beklagten geschilderten Telefonats mit dem Geschädigten (...) liegt aber kein konkretes Angebot. Denn bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist der Geschädigte lediglich darüber informiert worden, dass ein vergleichbarer Mietwagen über die Autovermietung Enterprise „vermittelt“ werden könne und dieser Mietwagen an einem Ort seiner Wahl bereitgestellt werden könne. Es ergibt sich aber bereits aus der E-Mail (...), dass bei Interesse des Geschädigten erst noch „alles Erforderliche“ hätte in die Wege geleitet werden müssen. Es war damit noch gar nicht sicher, und daher für den Geschädigten verbindlich, ab wann der Geschädigte bei welcher Vermietungsstation sein Fahrzeug hätte entgegennehmen können. Dies ergibt sich auch nicht aus der Notiz über die verbindliche Beratung." (Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020)