Längere Mietdauer wegen Corona

In den letzten Monaten kam es vielfach zu neuem Streit um die Mietwagendauer. Obwohl im Gutachten eine bestimmte Wiederbeschaffungsdauer ausgewiesen war, konnte eine teils erheblich längere Ersatzwagenanmietung notwendig sein, da wegen der Corona-Auswirkungen Autohäuser geschlossen waren. Die Folge davon war, dass der/die Geschädigte nicht so schnell einen Gebrauchtwagen erhalten konnte. Versicherer verweisen dann üblicherweise auf die Angaben im Gutachten bzw. zahlen maximal die "Standard-14 Tage".

Mit dem Amtsgericht Wolfsburg hat nun, soweit erkennbar, erstmals ein Gericht entschieden, dass auf Basis der Corona-Maßnahmen auch eine längere Anmietdauer gerechtfertigt sein kann, hier waren es vier Wochen.

Weder sei der Geschädigte verpflichtet, das nächstbeste Fahrzeug zu erwerben, noch auf dem Privatmarkt zu kaufen. Eine Dauer von etwas mehr als einem Monat wird vor dem Hintergrund der Corona-Krise nicht als unangemessen lange angesehen und der Haftpflichtversicherer hat die längeren Mietwagenkosten zu erstatten.

Urteil AG Wolfsburg vom 12.10.2020, Az. 23 C 48/20