Aktueller Stand in der Abtretungsfrage

Ergänzende Information vom 30.10.2020: Die vom BAV empfohlenen Abtretungsformulare sind nochmals überarbeitet worden (interne Meldung zur Beachtung). Die Hintergründe werden in einem Beiblatt erläutert. Bei Formularbestellungen durch Mitgliedersunternehmen werden automatisch die neuen Formulare versendet, außer es ergibt sich im persönlichen Gespräch der Wunsch, das bisherige Formular weiterzunutzen.

Ergänzende Information vom 23.09.2020: Vorsicht mit Abtretungen in Stuttgart, hier gibt es klare Vorbehalte beim Landgericht und wir liefern die Antworten für die BAV-Mitglieder (in Kürze online intern und bis dahin im persönlichen Gespräch).

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Die Grundlage des wieder aufgeflammten Streits um die Formulierung von Abtretungen lautet so:

Die Abtretung von Ansprüchen wegen Mietwagenkosten des BAV aus 2008 hat der BGH in 2011 voll bestätigt. 

Kürzlich hat der BGH eine Abtretung von Ansprüchen aus Sachverständigenkosten in mehreren Fragen beanstandet. (BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17)

Der BAV hat seine Abtretung daraufhin vorsichtshalber in mehreren Punkten angepasst. Einige Gerichte halten weiterhin die alte BAV-Abtretung für korrekt und sehen bereits auf ihrer Basis eine Aktivlegitimation klagender Vermieter als gegeben an. Andere Gerichte halten die alte BAV-Abtretung nicht mehr für verwendbar, aber die in 2019 geänderte und noch immer vom BAV empfohlene Formulierung für korrekt und anwendbar.

 

So hat das Landgericht Aachen (Präsidentinnenkammer) zur aktuellen Abtretung gemeint:

"Auch ist nicht ersichtlich, dass die Abtretung wegen Sittenwidrigkeit oder Unbilligkeit nichtig wäre". (LG Aachen, Protokoll, Az. 6 S 25/20 vom 31.07.2020)


Das Landgericht Köln hat entschieden:

"die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die von der Klägerin vorformulierte Abtretungserklärung ist auch wirksam.

Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB. Ein Verstoß hiergegen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klausel nicht ausdrücklich regelt, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten auf die zur Sicherung abgetretenen Schadenersatzansprüche hat (...). Bereits im Jahr 1997 hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH für den Fall der Globalzession entschieden, dass eine Klausel, mit der eine Sicherungsabtretung vereinbart wird, nicht dadurch unwirksam wird, dass der Freigabeanspruch des Schuldner in der Klausel nicht ausdrücklich geregelt ist (BGH, Beschluss vom 27.11.1997, GSZ 1 und 2/97 = NJW 1998, 671). ... ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf... Die Beteiligten können zwar, müssen aber nicht eine ausdrückliche Regelung treffen. (...) Eine Intransparenz ergibt sich daher aus dem Fehler einer Regelung zum Rückabtretungsanspruch gerade nicht. Mitunter wird vertreten, dass es im Gegenteil gerade der Transparenz diene, wenn eine Sicherungsabtretungs-Klausel insoweit darauf verzichtet, Überflüssiges bzw. redundantes zu regeln (vgl. LG Essen, Urteil vom 21.01.2020, 15 S 19/19)" (Hinweis: LG Essen in Bezug auf die ältere BAV-Abtretung)

Aus der Entscheidung des BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, ergibt sich nichts anderes. (...) Im Ergebnis hat der BGH in dieser Entscheidung also wegen einer Vielzahl von Besonderheiten der dort konkret zu bewertenden Klausel entschieden, dass für den dort als durchschnittlichen Kunden angesprochenen durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich werde, welche Rechte ihm nach Erfüllung der Forderung gegenüber dem Zessionar zustehen." (LG Köln, Az. 11 S 267/19 vom 25.08.2020) (Hinweis: Das Gericht hatte mit beiden Versionen - alt und neu - kein Problem.)

 

Das Landgericht Düsseldorf hat am 03. September 2020 in einer mündlichen Verhandlung als Berufungskammer darauf hingewiesen, dass es die aktuelle BAV-Abtretungserklärung für wirksam erachtet. Verkündungstermin ist der 08. Oktober 2020. (LG Düsseldorf 19 S 4/20)

Auch die Berufungskammer unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts hat offensichtlich keinerlei Bedenken hinsichtlich der Abtretungserklärung, da diese in der Sache 20 S 103/20 das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts - das sich ausführlich mit der Abtretungserklärung in dessen Begründung auseinandergesetzt hatte - entgegen der Auffassung der Beklagten für insgesamt in Ordnung betrachtet. (LG Düsseldorf 20 S 103/20)

 

Das Landgericht Bonn hat dazu geurteilt:

"Die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Abtretung ist wirksam und die Aktivlegitimation auf Seiten der Klägerin damit gegeben.
1.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine  Bestimmung nicht klar und verständlich   ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten  wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris).
2.
Diese BGH-Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiter es auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es Unterschiede im Sachverhalt gibt.   
Unklar war die Klausel im dortigen Fall schon deshalb, weil aus ihr für den Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden - vertraglichen Honoraranspruch geltend macht.  Die Klausel sah für diesen Fall vor, der Sachverständige  verzichte  "dann  jedoch  Zug  um Zug  gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern". Diese Regelung sah der BGH als sprachlich missglückt an, da Ihr Wortlaut nahelegt, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme  des  Geschädigten gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Eine Auslegung dahingehend, es sei in Wahrheit eine Verpflichtung  zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung  an den Geschädigten gemeint; scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch dort im gleichen Formular unmittelbar weiter an eine Abrechnungsstelle abgetreten wurde, eine Rückabtretung an den Geschädigten also überhaupt nicht mehr in Betracht kam.
Im vorliegenden Fall findet sich in der Klausel· dagegen überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung bekommt und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner In/ Anspruch nimmt. Auch war nicht von vorneherein eine weitere Abtretung durch den Zessionar an einen Dritten (beispielsweise eine· Abrechnungsstelle) vorgesehen, so dass eine Rückabtretung grundsätzlich möglich geblieben ist.
3.
Der Vertragspartner der Klägerin wird alleine aufgrund des Fehlens der Formulierung einer Pflicht zu  Rückabtretung nicht unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich führt der Wegfall einer gesicherten Forderung nicht automatisch zum Verlust der Zessionarsstellung; vielmehr ist eine Rückübertragung nötig. Dazu ist der Zessionar  bereits aufgrund der Sicherungsabrede verpflichtet (Westermann  in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 398 BGB; Rn. 32), also auch dann,  wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Demnach wäre die Klägerin bei Wegfall der gesicherten  Forderung, also insbesondere bei Zahlung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten selbst, auch ohne  ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, den als Sicherheit erhaltenen Anspruch gegen den Schädiger wieder an den Geschädigten zurück zu übertragen. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem
Vertragspartner des Verwenders also zunächst einmal kein rechtlicher Nachteil.
Eine unangemessene Benachteiligung könnte zwar auch daraus resultieren, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner nicht :hinreichend klar und durchschaubar dargestellt worden sind. Dieser muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Gemeint sind damit aber nicht die Rechtsfolgen einer Sicherungsabtretung im Allgemeinen, sondern  nur der von der Klausel konkret getroffenen Regelung. Soweit die Klausel also keine abweichende Regelung trifft und es bei den allgemeinen Rechtsfolgen im Zivilrecht verbleibt, muss der Vertragspartner hierüber nicht aufgeklärt werden. Insoweit ist der Berufung zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Klauselverwenders ist, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der  Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte."
(Landgericht Bonn, Az. 8 S 1/20 vom 23.06.2020)
(Bedeutet: Das LG Bonn hält auch die alte BAV-Abtretung für verwendbar)