Mietwagenzulassung: Haftpflichtversicherer gehen gegen Verstöße vor

Einige Haftpflichtversicherer - bekannt sind Allianz und HDI - haben einen für sie gangbaren Weg gefunden, die auszukehrenden Mietwagenkosten zu reduzieren. Dabei spielt die Frage eine Rolle, ob die vermieteten Fahrzeuge vorschriftsgemäß als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sind.

Bis vor einiger Zeit gab es lediglich die Strategie, mit dem Verweis auf eine nicht (per Übersendung des Fahrzeugscheins des "Mietwagens") nachgewiesenermaßen korrekte Zulassung würde auch nur ein Teil der Schadenersatzposition Mietwagenkosten übernommen. Diese Strategie war wenig erfolgreich, wenn sich ein Vermieter/eine Werkstatt vor Gericht gegen die Mietwagenkosten-Kürzung gewehrt hat, da es schadenrechtlich nicht darauf ankommt, ob das vermietete Fahrzeug richtig zugelassen ist.

In der Folge hat sich die Zahl der Unternehmen und der Vorführwagen, die rechtswidrig eingesetzt werden, nicht reduziert. Unter Autohäusern ist das Volkssport getreu dem Motto, was interessiert es mich, wenn ich dadurch keine Probleme bekomme.

Der neue Weg einiger Haftpflichtversicherer scheint eher geeignet, die Dinge wieder ins Lot zu bringen. Im Lot sind sie, wenn alle Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, nach den gleichen - gesetzlich vorgeschriebenen - Regeln spielen:
- Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug,
- Versicherung für die Vermietung an Selbstfahrer (mindestens Haftpflicht) und
- Offenbarung der Mietwageneigenschaft bei Verkauf als Gebrauchtwagen.

Der Ansatz ist nun der Folgende:

Wer eine Schadenersatzzahlung begehrt, soll den Fahrzeugschein des Mietwagens zusenden. Stellt sich heraus, dass das Fahrzeug nicht korrekt zugelassen ist, wird die Behörde über den Zulassungsverstoß informiert. Dabei handelt es sich um die Zulassungsstelle, bei welcher Reparaturbetriebe und Autohäuser auch rote Kennzeichen erhalten. Die Zulassungsstelle darf zuverlässigen Werkstätten und Händlern rote Kennzeichen ausstellen. Das erfolgt befristet und widerruflich.

Wer jedoch bewusst Mietwagen entgegen ihm bekannter Vorschriften falsch zulässt, um sich zu bereichern, dem kann man keine Zuverlässigkeit mehr bescheinigen. Daher wenden sich Versicherer inzwischen wohl an die zuständigen Zulassungsstellen, um Verstöße anzuzeigen. Das Ziel ist, dass das rote Kennzeichen entzogen wird.

Die Folge davon ist, dass ein Autohändler ohne die Möglichkeit des zeitweisen Inbetriebsetzens von nicht zugelassenen Fahrzeugen für Überführungs- und vor allem für Probefahrten nicht mehr klarkommen dürfte. Ein Umdenken ist zu erwarten und führt hoffentlich zu mehr Chancengleichheit mit dem Ziel, dass alle Vermieter mit den gleichen Voraussetzungen am Markt agieren können.

Wenn die Vermietung von Vorführwagen dann nicht mehr wirtschaftlich ist, dann stehen genügend Autovermieter bereit, ihnen korrekt zugelassene Fahrzeuge zuzustellen, wenn die Autohaus- und Werkstattkunden eine Mobilität auf Zeit benötigen, die nichts mit dem Vorführen eines Neuwagens oder Gebrauchtwagens zu tun hat.

Es hilft auch nichts, wenn der Vermieter von nicht korrekt zugelassenen Fahrzeugen denkt, "ich subventioniere ja den niedrigeren Mietpreis im Werkstattersatz, daher will ich damit keinen Gewinn machen, also brauche ich das Fahrzeug nicht als Mietwagen zuzulassen". Die Rechtsprechung hat entschieden, dass es darauf nicht ankommt. Selbst die kostenlose Überlassung ist Autovermietung und setzt die korrekte Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug voraus.

Hintergrund: Externer Link zur IHK

Den Versicherern ist zuzurufen, dass sie bitte unterscheiden sollen. Einem reinen Autovermieter, der seine Fahrzeuge immer korrekt angemeldet hat, auf einer Forderungsabtretung basierende Schadenersatzzahlungen komplett zu verweigern, weil dieser nicht immer wieder neu die korrekte Zulassung belegen will, geht zu weit.

 

 

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
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- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
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