Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-20

Amtsgericht Wolfenbüttel 16 C 123/20 vom 28.07.2020

1. Aufgrund der vorgelegten Abtretung "erfüllungshalber" und den verwendeten Formulierungen ist die Aktivlegitimation der Klägerin  gegeben.
2. Die Formulierungen der Abtretungsvereinbarung beziehen sich lediglich auf den Schadenersatzanspruch aufgrund Mietwagenkosten und sind damit konkret bestimmt.
3. Die Abtretungsformulierungen sind auch nicht als Verstoß gegen das Transparenzgebot zu verstehen und das Rechtsgeschäft ist daher nicht als nichtig anzusehen.
4. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zur Erlangung der erforderlichen Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
5. Aus einer Anmietung und Geltendmachung auf diesem Preisniveau kann keine Verletzung der Schadenminderungspflicht gefolgert werden.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen (Zustellen/Abholen, Winterreifen und Haftungsreduzierung) sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer in Höhe der Werte der Schwacke-Liste zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wolfenbüttel weist die Angriffe der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zurück. Die Abtretungsvereinbarung wird in allen diskutierten Punkten als wirksam und gültig angesehen. Die Schadenhöhe bzgl. Kosten eines Ersatzfahrzeugs wird mit dem Mittelwert aus den gängigen Listen geschätzt (Grundpreis). Kosten von erforderlichen Nebenkosten sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Die Formulierungen in Abtretungen sind weiter in intensiver Diskussion bei den Gerichten. Haftpflichtversicherer, auch wenn sie Forderungen aus einer Abtretung zunächst teilweise regulieren, versuchen in den Prozessen weiterhin, die Aktivlegitimation der Kläger in Abrede zu stellen. Hier und da gelingt ihnen das derzeit, denn manche Abteilungen an Amtsgerichten steigen darauf ein. Kläger sind inzwischen auf Klärungen in einigen derzeit anhängigen Berufungsverfahren in unterschiedlichen Gerichtsbezirken aus. Umso wichtiger sind Entscheidungen, in denen die Gerichte den Auffassungen der Haftpflichtversicherer entgegentreten. Entscheidend dürfte es sein, den Gerichten zu verdeutlichen, dass der BGH die von den Vermietern verwendeten Abtretungen - anders als bei den Sachverständigen - bis dato nicht beanstandet hat und es sich hier nicht um eine mehrstufige Abtretung an ein lediglich auf Inkasso ausgerichtetes Unternehmen handelt und damit die Intensität der Transparenzdiskussion aus Sicht des Geschädigten überzogen ist, wenn man berücksichtigt, dass sich die Anwendung von Abtretungen auch im Interesse von Geschädigten etabliert hat.