Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-20

Amtsgericht Waldbröl 15 C 10/20 vom 18.06.2020

1. Auch bei einem Antrag auf Rubrumsberichtigung zur Klage gegen eine Schwestergesellschaft der ursprünglich Beklagten besteht hier nach den Gesamtumständen die Passivlegitimation.
2. Die Abtretung gemäß § 398 BGB ist wirksam vereinbart, weist insbesondere keine zur Unwirksamkeit führende Intransparenz nach § 307 BGB auf.
3. Es wird nach der Abtretungsvereinbarung hinreichend deutlich, welche Rechte dem Geschädigten gegenüber dem Autovermieter bei Geltendmachung ihm gegenüber zustehen, anders als im Fall von BGH VI ZR 274/17.
4. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer, ausgehend von den dortigen Werten des arithmetischen Mittels.
5. Aufgrund der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters wie Sonderrisiken, Vorfinanzierung durch Vermieter, offenes Mietende usw. ist der Grundwert um 20 Prozent zu erhöhen.
6. Kosten von erforderlichen und angefallenen Nebenleistungen sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Waldbröl setzt sich intensiv mit der Abtretungserklärung und den von der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinander. Die aktuelle Formulierung der BAV-Abtretungserklärung wird vom Gericht bestätigt. Der Normaltarif wird mit dem Mittelwert der Listen geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag sowie die Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Manche Richter steigen bereitwillig auf die Argumente der Versicherer gegen die Abtretungsformulierungen ein. Umso wichtiger erscheint es, wenn Gerichte sich intensiv mit den Versichererargumenten gegen die Abtretungen auseinandersetzen und die Aktivlegitimation des Klägers aus abgetretenem Recht im Ergebnis bestätigen. Die Berechtigung einer Mietwagenforderung geringfügig oberhalb der Schätzwerte im Fall der Erforderlichkeit von unfallbedingten Nebenleistungen wird vom Gericht genauso gesehen, wie es der BGH in einer Vielzahl von Entscheidungen vorgegeben hat: Aufschlagsgründe müssen vorgetragen werden, nicht aber eine konkrete Preiskalkulation des Vermieters. Und Aufschlagsgründe müssen nicht kumulativ vorliegen, z.B. die Notwendigkeit der Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter - üblicherweise zum Teil bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag - reicht dafür aus.