Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-20

Landgericht Stuttgart 5 S 69/20 vom 25.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt 10 C 2076/19 vom 21.01.2020)

1. Die richtige Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt mit dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste.
2. Der Grundwert wird aus unterschiedlich langen Pauschalbeträgen Wochenpauschale, 3-Tagespauschale und Tagespauschale aus der Liste zusammengestellt
3. Bei Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeugs erfolgt ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 10 Prozent.
4. Ein Eigenersparnis-Abzug erfolgt auf den Grundpreis der Mietwagenkosten.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Zustellen und Abholen, Navigationssystem, Zusatzfahrer und Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung einer Schätzgrundlage für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten. Es hält allein die Schwacke-Liste für anwendbar. Nebenkosten sind - soweit erforderlich und angefallen - ebenso nach den Listenwerten zu schätzen und zuzusprechen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Stuttgart bleibt bei seiner festen Linie "Schwacke ja, Fraunhofer nein". Eine tiefergehende Begründung hat das Gericht als x-te Wiederholung nicht abgegeben. Doch wird detailliert aufgeschlüsselt, wie mit den Pauschalen aus der Liste zu verfahren ist. Wichtig erscheint die nach hiesiger Auffassung korrekte Vorgehensweise, wie der Abzug für ersparte Eigenkosten vorgenommen wird. Das Gericht wendet den 10-prozentigen Abzug auf den Grundwert an und nicht auf die Nebenkosten. Ein Abzug auf Nebenkosten wie die Haftungsreduzierung, die Zustellung und Abholung oder den Zweitfahrer-Zuschlag wäre nicht nachvollziehbar.